Als digitale Zeitschrift anerkannt: Deutsche Bibliothek Berlin - Frankfurt - München - ISSN: 2190-9873 Letzte Aktualisierung: 18.04.2024

Schon 2018 geht es weiter...

Die nächsten Veränderungen sind schon Gesetz


Mit den Beratungen im Bundestag am 15.12.2016 fand das lange Ringen um Details zum sogenannten Kassengesetzes ein Ende.
Am 16.12.2016 stimmte der Bundesrat dem Gesetzentwurf zu.
Hier zeichnet sich bereits sehr klar und deutlich der weitere Weg der Gesetzgebung ab.

Im Falle der Nutzung von elektronischen Kassensystemen dürfen nur noch solche Geräte verwendet werden, die den Vorschriften der digitalen Grundaufzeichnungen genügen.
Um dieser Pflicht nachzukommen, hat der Steuerpflichtige das elektronische Aufzeichnungssystem künftig durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen

Neu: Mitteilungspflicht

Der Steuerpflichtige hat den nach §§ 18 bis 20 AO zuständigen Finanzämtern, wie dem Wohnsitz- oder dem Betriebsfinanzamt, folgende Angaben mitzuteilen

·         Name und Steuernummer,

·         Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung,

·         Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,

·         Anzahl, Seriennummern und Anschaffungsdaten der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,

·         Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.

Diese Angaben sind auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck innerhalb eines Monats nach der Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems zu erteilen.

Neu: Bon-Ausgabepflicht

Jeden Steuerpflichtige, der ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet, hat einen Beleg über den Geschäftsvorfall zu erstellen und diesen dem Kunden zur Verfügung zu stellen.
Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform ausgehändigt werden.
Er muss in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall erteilt werden.

Neu: Einführung einer Kassen-Nachschau

Ergänzend wird eine Kassen-Nachschau gesetzlich eingeführt.
Bei einer Kassen-Nachschau kann die Finanzverwaltung ohne vorherige Ankündigung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen die Ordnungsgemäßheit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen sowie Kassenausgaben überprüfen. Eine Beobachtung der Kassen und ihrer Handhabung in den Geschäftsräumen ist ohne Pflicht zur Vorlage eines Ausweises des Amtsträgers zulässig.

Zukunft
Das Gesetz soll vier Jahre nach seinem Inkrafttreten überprüft werden. Sollte festgestellt werden, dass die gesetzlichen Maßnahmen zu einer wirksamen Manipulationsbekämpfung nicht ausreichen, wird der Gesetzgeber nachsteuern. Dabei wird auch die Einführung einer generellen Registrierkassenpflicht gekoppelt mit einer Belegausgabepflicht in die Erwägungen einzubeziehen sein.

 

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