Als digitale Zeitschrift anerkannt: Deutsche Bibliothek Berlin - Frankfurt - München - ISSN: 2190-9873 Letzte Aktualisierung: 11.12.2024

Neu ???

Nein, Zeit war genug!


Zu den grundlegenden Dingen einer guten Betriebsführung gehört es, sich über kommende Dinge zu informieren und Diese umzusetzen.
Besonders wenn es um gesetzliche Neuregelungen oder Veränderungen geht.
Daher ist es eher unverständlich, das so viele Unternehmen von den neuen Vorschriften für die Kassenführung überrascht wurden.
Bekannt und in Kraft getreten sind die bereits 2015 - bis zum 01.01.2017 galt somit nur eine Übergangsfrist. So neu ist das also alles nicht....

1996
wurde die Archivierung der Tagesendsummenbons (Z-Bons) Rechnungsbelegen und original Organisationsunterlagen zur Pflicht. Die Z-Bons enthalten wichtige Angaben und sind mit einer fortlaufenden Nummerierung zu versehen. Durch den Ausdruck des Z-Bons bei Geschäftsschluss wird der Kassenumsatzspeicher wieder auf Null gesetzt.
Ab dem 1. Januar 2017 entspricht sie nicht mehr den Anforderungen der GoBS.

2002
Ab jetzt war es nicht mehr ausreichend Ausdrucke der Buch-, und Kassenführung zur Verfügung zu halten die Einzeldaten mussten in elektronischer Form aufbewahrt werden  und den Vorschriften der  GDPdU entsprechen.

2010
Ende der Übergangsfrist. Alle bestehenden Kassensysteme mussten bis zu diesem Datum technisch aufgerüstet und ge-updated werden damit die Anforderungen (aus 2002) umsetzbar wurden.

2015
Die GoBD treten in Kraft – Übergangsfrist bis 01.01.2017

2017
mit dem 1. Januar sind alle Kassensysteme auszutauschen die nicht gewährleisten, dass sämtliche Einzeldaten in digitaler Form zur Verfügung stehen und den GoBD entsprechen.  

2018
(eventuell schon 2017) wird eine unangemeldete „Kassen-Nachschau“ eingeführt, Prüfer können jederzeit und unangemeldet auf ihre Kasse zugreifen. Diese Maßnahmen sollen bei Bargeld intensiven Unternehmen die Steuerhinterziehung und die Manipulation von Kassen verhindern. Überprüft wird auch die Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen.

Werden Verstöße festgestellt sollen diese mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet werden. Dieses auch, wenn kein steuerlicher Schaden entstanden ist. Genauso geplant ist die Bon-Ausgabe Pflicht und entsprechende Sanktionsmöglichkeiten wenn diesen Vorschriften nicht nachgekommen wird.

2020
Hinzukommen wird ab 1. Januar des Jahres eine technische Voraussetzung die Kassen erfüllen müssen, damit sie nicht mehr manipuliert werden können. Der Bundesrat hat dem Gesetzentwurf zur Einführung von manipulationssicheren Kassen bereits zugestimmt.

Anmerkung: in Österreich sind bereits seit 01.01.2017  INSIKA Kassen Pflicht, hier werden die Daten mittels einer Smartcard verschlüsselt.
Derzeit werden die Hard und Softwaretechnischen Dinge hierzu vom Bundesamt für Sicherheitstechnik in der Informationstechnik (BSI) entwickelt. So ausgerüstete Kassen werden zertifiziert.

2022
Wer sich heute eine neue Kasse anschafft muss damit rechnen bald wieder in eine Kasse oder deren Aufrüstung investieren zu müssen.
Darum wurde eine Übergangsfrist geschaffen,  ab 01.01.2022  müssen dann alle Kassensysteme zertifiziert sein.

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