Die Steuergesetzgebung soll einfacher werden, so hören wir seit vielen Jahren.
Übersichtlicher ist das Ganze nicht geworden, darum hier die wichtigsten Vorschriften
GDPdU
Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen
Es handelt sich dabei um eine Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums.
Diese enthält Regeln zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen und zur Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen bei Betriebsprüfungen.
Hier wurden die Anforderungen zur digitalen Aufbewahrung von Buchhaltungen, Buchungsbelegen und Rechnungen konkretisiert.
Die GDPdU wurden durch die GoBD zum 1. Januar 2015 abgelöst
GoBD
Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff
Die GoBD wurden mit Schreiben vom 14. November 2014 vom Bundesministerium für Finanzen herausgegeben.
Sie sind seit dem 1. Januar 2015 gültig und gilt für alle steuerlichen Veranlagungszeiträume, die nach dem 31.12.2014 begonnen haben.
Durch die GoBD wurden folgende Vorschriften abgelöst:
GDPdU: Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen
GoBS: Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme
GoBS
Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme
Durch Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 28. Juli 1995 bekanntgegeben, stellen sie eine Präzisierung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) im Hinblick auf die DV-Buchführung dar.
Sie ersetzen nicht die Grundsätze ordnungsmäßiger Speicherbuchführung (GoS)
Die GoBS sind durch die GoBD zum 1. Januar 2015 abgelöst worden
GoS
Grundsätze ordnungsmäßiger Speicherbuchführung (GoS)
Unter Mitwirkung der Finanzbehörden 1978 erarbeitete und als Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) weiterentwickelte Vorschriften, deren Anwendung bei der EDV-Buchführung die Einhaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sicherstellen soll. Dabei sollen die Vollständigkeit, Richtigkeit, Zeitgerechtigkeit und Unveränderbarkeit der auf Datenträgern gespeicherten Buchungen durch ein internes Kontrollsystem (IKS), jederzeitige Ausdrucksbereitschaft und Prüfbarkeit mithilfe einer Verfahrensdokumentation gewährleistet werden
GoB
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
Die vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) konkretisieren die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung steuerrechtlich.
Trotzdem gibt es immer noch Grundsätze, die nicht gesetzlich festgelegt sind. Solche Regeln werden als ungeschriebene GoB bezeichnet. Die ungeschriebenen GoB sind für den Unternehmer verbindlich!