Die wirtschaftliche Lage im Friseurhandwerk bleibt angespannt. Viele Salons kämpfen mit deutlich gestiegenen Kosten: Energie, Produkte, Löhne, Mieten – nahezu jeder Kostenblock hat sich in den vergangenen Jahren spürbar verteuert. Gleichzeitig zeigt sich ein verändertes Verbraucherverhalten. Kundinnen und Kunden achten stärker auf den Preis, verschieben Termine, reduzieren Zusatzleistungen oder wechseln zu günstigeren Angeboten. Die notwendige Weitergabe der Kosten ist für viele Betriebe daher nur eingeschränkt möglich.
Besonders belastend wirkt ein weiterer Faktor: Preisangebote, die auf großes Interesse der Verbraucher stoßen, aber betriebswirtschaftlich kaum nachvollziehbar sind. Sie locken Verbraucher mit Niedrigpreisen, die seriöse Betriebe weder kalkulieren noch verantwortungsvoll anbieten können. Für viele Friseurunternehmer entsteht dadurch ein Wettbewerbsdruck, der weit über das übliche Marktgeschehen hinausgeht.
In den sozialen Netzwerken wächst der Unmut. Immer häufiger wird Behörden ein mangelnder Vollzug vorgeworfen, während Innungen und Verbände sich dem Vorwurf des Nichtstuns ausgesetzt sehen. Doch ist diese Kritik berechtigt? Wie viel Handlungsspielraum haben Behörden tatsächlich – und wo liegen die strukturellen Grenzen des Systems?
friseur-news.de ist diesen Fragen nachgegangen.
Der Betrieb eines Friseursalons gehört nach Anlage A der Handwerksordnung (HwO) zu den zulassungspflichtigen Handwerken. Für die selbstständige Ausübung ist grundsätzlich ein Meistertitel oder eine gleichwertige Qualifikation erforderlich. Dennoch führt das Fehlen eines Meisterbriefs nicht automatisch zu einer behördlichen Schließung des Betriebs.
1. Keine unmittelbare Schließungsbefugnis wegen fehlendem Meistertitel
Die Handwerksordnung sieht für den Fall eines nicht ordnungsgemäß geführten Friseurbetriebs kein Instrument der sofortigen Betriebsschließung vor.
Ein fehlender Meisterbrief stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 117 HwO), die mit Bußgeldern geahndet werden kann.
Eine Stilllegung des Betriebs allein aufgrund der fehlenden Eintragung in die Handwerksrolle ist rechtlich nicht vorgesehen.
2. Zuständigkeiten der Behörden
Handwerkskammer (HWK)
Die HWK ist für die Überwachung der Eintragungspflicht zuständig. Bei Verstößen kann sie:
- ein Anhörungsverfahren einleiten,
- die Eintragung in die Handwerksrolle verlangen,
- ein Bußgeldverfahren durchführen.
Eine Schließung kann die HWK nicht anordnen.
Ordnungsamt / Gewerbebehörde
Das Ordnungsamt kann nur dann einschreiten, wenn Verstöße gegen andere Rechtsbereiche vorliegen, etwa:
- Gewerberecht (z. B. fehlende Gewerbeanmeldung),
- Gefahrenabwehrrecht (z. B. erhebliche Hygienemängel),
- Verstöße gegen Auflagen oder Sicherheitsbestimmungen.
Auch hier gilt: Ein fehlender Meistertitel allein rechtfertigt keine Betriebsschließung.
Finanzkontrolle Schwarzarbeit (Zoll)
Der Zoll wird nur tätig bei Verdacht auf:
- Schwarzarbeit,
- Scheinselbstständigkeit,
- illegale Beschäftigung.
Eine Schließung erfolgt nur in Ausnahmefällen und ausschließlich im Zusammenhang mit schwerwiegenden Verstößen.
3. Wann kann ein Friseurbetrieb tatsächlich geschlossen werden?
Eine Schließung ist nur möglich, wenn andere Rechtsnormen verletzt werden, insbesondere:
- Gefahrenabwehrrecht (akute Gesundheits- oder Sicherheitsgefahr),
- Baurecht (z. B. Brandschutzmängel),
- Gewerberecht (Untersagung bei Unzuverlässigkeit nach § 35 GewO),
- Arbeits- und Sozialrecht (z. B. bei massiver Schwarzarbeit).
Diese Maßnahmen stehen nicht im Zusammenhang mit der Meisterpflicht, sondern mit allgemeinen Schutz- und Ordnungsvorschriften.
4. Wo Behörden keine Handhabe haben
Behörden können nicht einschreiten, wenn:
- der Betrieb zwar ohne Meister geführt wird, aber keine weiteren Rechtsverstöße vorliegen,
- ein Antrag auf Ausnahmebewilligung oder Altgesellenregelung läuft,
- ein Meister formal angestellt ist und die fachliche Leitung wahrnimmt,
- der Betrieb Tätigkeiten ausführt, die nicht dem Friseurhandwerk zugeordnet sind (z. B. reine Kosmetikleistungen).
5. Zusammenfassung
- Ein Friseursalon ohne Meister darf nicht einfach geschlossen werden.
- Die Handwerkskammer kann Bußgelder verhängen, aber keine Stilllegung anordnen.
- Eine Schließung ist nur möglich, wenn andere Rechtsbereiche verletzt werden (Hygiene, Sicherheit, Gewerberecht, Schwarzarbeit).
- Die rechtliche Handhabe gegen meisterlose Betriebe ist begrenzt, weshalb solche Betriebe in der Praxis häufig weiterarbeiten.
- Hinzu kommt erschwerend das aus dem Handwerk heraus viele Meisterbriefe gegen Entgelt vermietet werden.
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