Als digitale Zeitschrift anerkannt: Deutsche Bibliothek Berlin - Frankfurt - München - ISSN: 2190-9873 Letzte Aktualisierung: 29.10.2024

Transparenzregister ist verschärft

Unternehmen müssen nachmelden - Bußgelder drohen


Am 01.08.2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz in Kraft getreten. Das Transparenzregister und Finanzinformationsgesetz dient der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Wesentliche Neuerung ist die Umstellung des Transparenzregisters zu einem Vollregister. Dadurch haben sich die Mitteilungspflichten für Firmen erheblich erweitert. Bislang galten die Mitteilungspflichten bei juristischen Personen (z.B. GmbH) und eingetragenen Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) zumindest dann als erfüllt, wenn sich die erforderlichen Angaben bereits aus anderen öffentlichen Registern, insbesondere dem Handelsregister, ergaben. 

Diese Erleichterung ist durch die Gesetzesänderung ersatzlos weggefallen. Damit sind alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet, und zwar unabhängig davon, ob sich die erforderlichen Angaben bereits aus anderen öffentlichen Registern (z.B. Handelsregister) ergeben. Alle Gesellschaften müssen nun ihre wirtschaftlich Berechtigten mitteilen. Bislang ausgenommen sind lediglich eingetragene Kaufleute, Einzelunternehmen und BGB-Gesellschaften. Für die Eintragungspflichten gelten/galten folgende Übergangsfristen:

 - AG bis zum 31.03.2022
- GmbH bis zum 30.06.2022
- Alle anderen Fälle (insbesondere OHG und KG) bis zum 31.12.2022.

 Unterbliebene Meldungen gelten allerdings für ein Jahr nach Ablauf der jeweiligen Übergangsfrist nicht als Ordnungswidrigkeit. Danach muss mit hohen Bußgeldern gerechnet werden. 

 Die entsprechenden Eintragungspflichtigen sind verpflichtet die erforderlichen Angaben über die jeweils „wirtschaftlich Berechtigten“ und damit über ihre Eigentümer- und Kontrollstrukturen mitzuteilen. Dem Transparenzregister müssen die folgenden Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten mitgeteilt werden: 

 - Vor- und Nachname
- Geburtsdatum 
- Wohnort
- Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlich Berechtigten 
- Staatsangehörigkeit

 Wer ist wirtschaftlicher Berechtigter?

 Zentraler Anknüpfungspunkt für die Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister ist die Stellung des Anteilsinhabers als wirtschaftlich Berechtigter. Wirtschaftlich berechtigt ist ausschließlich eine natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die juristische Person/Gesellschaft steht. 

 Bei juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften zählt zu den wirtschaftlichen Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält und kontrolliert oder auf vergleichbare Weise die Kontrolle ausüben kann. 

 Die Registrierung muss beim Bundesanzeiger Verlags GmbH erfolgen. Die Registrierung kann über die Internetseite www.transparenzregister.de erfolgen. Auf dieser Seite erhalten Sie auch noch weitere Informationen zu dem Thema. Für die Führung des Registers ist eine Jahresgebühr von den eintragungspflichtigen Unternehmen zu zahlen. Diese beträgt im Jahre 2022 20,80 €. Die Gebühr wird von der Bundesanzeiger Verlag GmbH erhoben.

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