Folgende Regelungen zur Verjährung von Urlaubsansprüchen gelten:
- der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmenden auf bezahlten Jahresurlaub verjährt nach 3 Jahren
- die Verjährungsfrist beginnt aber erst dann zu laufen, wenn und sobald der Arbeitgebende den Arbeitnehmenden über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmende den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat
- individuelle vertragliche Vereinbarungen lassen den Urlaub grundsätzlich nicht verfallen
- es wird geraten, die Belegschaft jedes Jahr aufs Neue auf den noch zu nehmenden Urlaub schriftlich hinzuweisen
Quelle:
FRISEUR- UND KOSMETIKVERBAND NORDRHEIN-WESTFALEN