Als digitale Zeitschrift anerkannt: Deutsche Bibliothek Berlin - Frankfurt - München - ISSN: 2190-9873 Letzte Aktualisierung: 05.12.2024

Arbeitgeber sind zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet

Das gilt auch für das Friseurhandwerk


Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 13. September 2022 eine folgenreiche Grundsatzentscheidung getroffen:

Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Dies ergebe sich aus unionsrechtskonformer Auslegung nach der „Stechuhr-Entscheidung" des EuGH vom 14.5.2019, C55/19.

Dies bedeutet, dass die unionsrechtliche Vorgabe nicht in deutsches Recht umgesetzt werden muss, sondern faktisch schon für alle Unternehmer gilt. 
Die Einführung eines Zeiterfassungssystems ist zwingend. 
Ob das gewählte System elektronisch ist, dürfte dem Arbeitgeber überlassen sein. Aus der bislang veröffentlichten Pressemitteilung des BAG geht dies nicht eindeutig hervor.
Quelle: ZV News

Das könnte Sie auch interessieren

Offene Ladenkasse

Offene Ladenkasse

Auch hierzu gibt es gesetzliche Vorschriften - Nichtbeachtung kann sehr teuer werden!
Elektronische Kassenführung

Elektronische Kassenführung

Vieles ist zu beachten !!!
Transparenzregister ist verschärft

Transparenzregister ist verschärft

Unternehmen müssen nachmelden - Bußgelder drohen
Gleicher Lohn für gleiche Arbeit

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit

BAG zur geschlechtsbezogenen Entgeltungleichheit
Gesetz zur Arbeitszeiterfassung

Gesetz zur Arbeitszeiterfassung

Seit 2022 bereits gültig für alle Branchen
Urlaubsanspruch

Urlaubsanspruch

Verjährung von Urlaubsansprüchen
Kassen-Meldepflicht ab 2025

Kassen-Meldepflicht ab 2025

Gilt für alle Kassen und Systeme die elektrisch betrieben werden
Hauptmenü