Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 13. September 2022 eine folgenreiche Grundsatzentscheidung getroffen:
Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Dies ergebe sich aus unionsrechtskonformer Auslegung nach der „Stechuhr-Entscheidung" des EuGH vom 14.5.2019, C55/19.
Dies bedeutet, dass die unionsrechtliche Vorgabe nicht in deutsches Recht umgesetzt werden muss, sondern faktisch schon für alle Unternehmer gilt.
Die Einführung eines Zeiterfassungssystems ist zwingend.
Ob das gewählte System elektronisch ist, dürfte dem Arbeitgeber überlassen sein. Aus der bislang veröffentlichten Pressemitteilung des BAG geht dies nicht eindeutig hervor.
Quelle: ZV News