Das Kassenmeldegesetz ist ein wichtiges Instrument zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur Sicherung der Steuereinnahmen.
Es verpflichtet Unternehmer, die elektronische Aufzeichnungssysteme (Kassensysteme) nutzen, bestimmte Daten an das Finanzamt zu übermitteln.
Aktueller Stand und wichtige Änderungen
- Meldepflicht ab 01.01.2025 Die Pflicht zur Meldung über den Einsatz und die Außerbetriebnahme elektronischer Aufzeichnungssysteme besteht grundsätzlich seit 2020. Allerdings wurde die praktische Umsetzung aufgrund fehlender technischer Voraussetzungen zunächst ausgesetzt.
Ab dem 1. Januar 2025 muss die Meldepflicht über das Steuerportal ELSTER unter dem Namen "ERiC" (Elektronische Registrierkasse-Information) umgesetzt werden. - Technische Sicherheitseinrichtung (TSE): Eine zentrale Forderung des Gesetzes ist die Ausstattung von Kassensystemen mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE). Die TSE verhindert die nachträgliche Änderung von Kassendaten und gewährleistet somit die Echtheit der Aufzeichnungen.
- Regelmäßige Updates: Die TSE muss regelmäßig aktualisiert werden, um den neuesten Sicherheitsstandards zu entsprechen.
- Aufbewahrungspflicht: Die Kassendaten müssen für eine bestimmte Dauer aufbewahrt werden. Die genaue Aufbewahrungsfrist richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.
Was das bedeutet:
- Alle Registrierkassen, Kassensysteme und andere elektronische Aufzeichnungssysteme, sowie auch die dazugehörige TSE muss dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden.
- Eine Möglichkeit zur Übermittlung wird ab dem 1. Januar 2025 über „mein Elster“ zur Verfügung gestellt.
- Elektronische Aufzeichnungssystem die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden müssen bis zum 31. Juli 2025 gemeldet werden.
- Aufzeichnungssysteme die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft, gemietet oder geleast werden, müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung über „mein Elster“ gemeldet werden.
- Systeme, die nicht mehr in Betrieb sind, müssen ebenfalls innerhalb eines Monats gemeldet werden. Dieses gilt nicht nur bei Neuanschaffung einer Kasse und Ausmusterung der Alten, sondern auch, wenn ein Kassensystem nicht mehr funktioniert oder entwendet wurde.
- Elektronische Systeme, die vor dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommen wurden müssen nur gemeldet werden, wenn eine Meldung zur Anschaffung des betreffenden Systems bereits erfolgt ist.
Es müssen stets alle elektronischen Aufzeichnungssystem in einer einheitlichen Mitteilung übermittelt werden. Die Mitteilungspflicht wird durch Paragraf 146 A Abs. 4 der Abgabenordnung geregelt.
Zur Meldung müssen folgende Angaben übermittelt werden:
- Name des Steuerpflichtigen,
- Steuernummer des Steuerpflichtigen,
- Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE),
- Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
- Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,
- Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
- Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
- Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.
Wo finde ich weitere Informationen?
- Bundesministerium der Finanzen: Auf der Website des BMF finden Sie aktuelle Informationen und Veröffentlichungen zum Kassenmeldegesetz.
- Steuerberater: Ein Steuerberater kann Sie individuell beraten und bei der Umsetzung des Gesetzes unterstützen.
- Softwareanbieter: Die Anbieter von Kassensystemen bieten in der Regel Informationen und Lösungen zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an.