Als digitale Zeitschrift anerkannt: Deutsche Bibliothek Berlin - Frankfurt - München - ISSN: 2190-9873 Letzte Aktualisierung: 06.02.2026

Ausnahmen, Gesetze, strukturelle Probleme

Warum meisterlose Friseurbetriebe schwer zu kontrollieren sind


Rechtliche Bewertung: Warum meisterlose Friseurbetriebe schwer zu kontrollieren sind

Der Betrieb eines Friseursalons gehört nach Anlage A der Handwerksordnung (HwO) zu den zulassungspflichtigen Handwerken. Für die selbstständige Ausübung ist grundsätzlich ein Meistertitel oder eine gleichwertige Qualifikation erforderlich. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass Behörden nur eingeschränkt gegen Betriebe vorgehen können, die ohne Meister oder mit formalen Konstruktionen arbeiten. Dies liegt an mehreren rechtlichen und organisatorischen Faktoren.

1. „Angemietete Meister“ – rechtlich zulässig, praktisch schwer überprüfbar

Viele Betriebe arbeiten mit einem sogenannten „angemieteten Meister“.
Rechtlich gilt:

  • Ein Meister darf als verantwortliche fachliche Leitung angestellt werden (§ 7 HwO).
  • Er muss tatsächlich leitend tätig sein – also Weisungen geben, Qualität überwachen, Personal anleiten.
  • Die Behörden müssen nachweisen, dass diese Tätigkeit nicht stattfindet.

In der Praxis ist dieser Nachweis schwierig:

  • Die Anwesenheitspflicht ist gesetzlich nicht definiert.
  • Betriebe können jederzeit behaupten, der Meister sei „gerade außer Haus“.
  • Die HWK hat keine Befugnis zu unangekündigten Kontrollen im laufenden Betrieb.

Ergebnis: 
Die Konstruktion ist legal, und selbst wenn sie missbraucht wird, ist sie kaum angreifbar.

2. Inhaberwechsel bei laufenden Verfahren – ein häufig genutztes Schlupfloch

Wenn Behörden ein Verfahren einleiten (z. B. wegen fehlender Eintragung in die Handwerksrolle), kommt es häufig zu:

  • Schein-Inhaberwechseln,
  • Übertragungen innerhalb der Familie,
  • Wechsel auf Strohmänner,
  • Neuanmeldungen unter leicht verändertem Namen.

Rechtlich problematisch:

  • Ein neues Gewerbe ist ein neuer Verwaltungsakt.
  • Laufende Verfahren gegen den alten Inhaber erlöschen, sobald dieser nicht mehr Betreiber ist.
  • Die Behörde muss von vorn beginnen.

Das führt dazu, dass Betriebe trotz wiederholter Verstöße faktisch dauerhaft weiterarbeiten.

3. Ausnahmegenehmigungen nach deutschem Recht

Die Handwerksordnung kennt mehrere Ausnahmen, die Behörden berücksichtigen müssen:

a) Altgesellenregelung (§ 7b HwO)

Erlaubt die Selbstständigkeit ohne Meister, wenn:

  • mehrere Jahre Gesellentätigkeit nachgewiesen werden,
  • die Tätigkeit „meisterähnlich“ ausgeübt wurde.

Diese Regelung wird häufig genutzt und ist rechtlich bindend.

b) Ausnahmebewilligung (§ 8 HwO)

Kann erteilt werden, wenn:

  • ein Meister nicht verfügbar ist,
  • besondere persönliche Gründe vorliegen,
  • der Betrieb wirtschaftlich gefährdet wäre.

Auch hier gilt:
Die HWK muss prüfen – aber sie kann nicht willkürlich ablehnen.

4. EU‑Recht: Anerkennung ausländischer Qualifikationen

Nach EU‑Recht (Richtlinie 2005/36/EG) müssen deutsche Behörden:

  • ausländische Berufsabschlüsse prüfen,
  • teilweise anerkennen,
  • Ausgleichsmaßnahmen ermöglichen.

Das bedeutet:

  • Ein polnischer oder bulgarischer Friseur kann unter bestimmten Bedingungen ohne deutschen Meistertitel arbeiten.
  • Behörden müssen diese Verfahren durchführen, auch wenn sie komplex sind.
  • Während der Prüfung darf der Betrieb oft vorläufig weiterarbeiten.

5. Eine Schließung ist nur möglich, wenn andere Rechtsnormen verletzt werden

Eine Schließung ist nur möglich, wenn andere Rechtsnormen verletzt werden:

  • Hygienevorschriften
  • Brandschutz
  • Gewerbeunzuverlässigkeit (§ 35 GewO)
  • massive Schwarzarbeit
  • Gefahrenabwehrrecht

Der fehlende Meisterbrief allein reicht nicht aus.

 

6. Warum Behörden trotz Verstößen oft keine Schließung anordnen können

Die Durchsetzung der Meisterpflicht im Friseurhandwerk ist nicht nur aufgrund gesetzlicher Grenzen schwierig. In der Praxis kommen weitere Faktoren hinzu, die den Vollzug zusätzlich erschweren:

Weil der Missbrauch der Vermietung von Meisterbriefen aus dem Handwerk selbst heraus unterstützt wird. 
Die formale Anstellung eines Meisters ist rechtlich zulässig. In der Praxis wird dieses Modell jedoch häufig so genutzt, dass der Meister lediglich „auf dem Papier“ die fachliche Leitung übernimmt. Da die tatsächliche Leitungsfunktion schwer nachweisbar ist und die Anwesenheitspflicht gesetzlich nicht definiert ist, können Behörden nur selten einschreiten. Diese Konstruktionen werden teilweise sogar aktiv vermittelt oder geduldet, was den Vollzug zusätzlich schwächt.

Weil eine Vielzahl dieser Betriebe in Netzwerken organisiert ist, die juristische Unterstützung bereitstellen. 
Viele meisterlose oder grenzwertig arbeitende Betriebe sind Teil von Strukturen, die auf spezialisierte Rechtsberatung zurückgreifen. Diese Netzwerke kennen die Schwachstellen im Vollzug, nutzen Ausnahmeregelungen konsequent aus und begleiten Betreiber bei Inhaberwechseln, Widersprüchen oder formalen Umgehungskonstruktionen. Für Behörden bedeutet das: Jeder Eingriff wird juristisch angegriffen, verzögert oder durch neue Anmeldungen ausgehebelt.

Diese Faktoren verstärken die ohnehin bestehenden strukturellen Probleme:

  • Die HWK hat keine Schließungsbefugnis.
  • Das Ordnungsamt darf nur bei Gefahren oder Unzuverlässigkeit eingreifen.
  • Der Zoll ist nur für arbeitsrechtliche Verstöße zuständig.
  • Die Beweislast liegt stets bei der Behörde.

Das Ergebnis ist eine Vollzugsschwäche, die nicht aus mangelndem Willen entsteht, sondern aus rechtlichen und organisatorischen Grenzen – verstärkt durch systematische Umgehungsstrategien.

lesen Sie auch: Salons ohne Meister schließen? - Dürfen Behörden einen Salon ohne Meister einfach schließen?

 

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