Als digitale Zeitschrift anerkannt: Deutsche Bibliothek Berlin - Frankfurt - München - ISSN: 2190-9873 Letzte Aktualisierung: 24.04.2024

Resturlaub ?!

Oftmals besitzt ein Arbeitnehmer wenn sein Beschäftigungsverhältnis endet noch diesen ..



Oftmals besitzt ein Arbeitnehmer wenn sein Beschäftigungsverhältnis endet noch ein paar Tage – oder auch Wochen – Resturlaub. Was ist also nun zu tun?

Entweder sollte – falls es machbar ist- der Urlaub noch genommen werden, ansonsten wird dieser ausbezahlt. Der Nachteil beim auszuzahlen ist aber, dass der Arbeitnehmer hier Probleme bekommen kann wenn er Arbeitslosengeld beziehen will: Ist noch keine neue Stelle in Sicht, dann bekommt das Geld für den nicht angetretenen Urlaub indirekt die Arbeitsagentur. Dies liegt daran, dass das Arbeitsloengeld 1 solange gestoppt ist, wie eigentlich noch Urlaub gebührt.


Bundesurlaubsgesetz:

Dieses sagt aus, dass der Urlaub zur Entspannung da ist und somit eigentlich nicht ausbezahlt werden sollte. Dies ist auch selbst dann noch wirksam, wenn die Kündigung schon ausgesprochen wurde – hier sollte der gekündigte Arbeitnehmer seinen Urlaub beantragen. Dieser wird auch oftmals bewilligt, da im Falle einer Kündigung meistens die Situation zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber etwas angespannt ist.

Gibt es bedeutende Anlässe im Betrieb – dann kann der Arbeitgeber den Urlaub aber auch nicht bewilligen. Ein Beispiel hierfür ist, wenn eine Verkäuferin im anstehenden Schlussverkauf Urlaub möchte. Wenn der Arbeitsgeber von sich aus nicht dazu anordnet, den restlichen Urlaub noch zu nehmen, dann kann der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass bei dem Ende seiner Beschäftigung eine Auszahlung für den Urlaub erfolgt. Im § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz steht nämlich: ‚Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.‘ Dies bedeutet also, dass der Arbeitnehmer seinen restlichen Urlaub ausgezahlt bekommt.


Wichtig zu wissen:

Meistens hat der Arbeitnehmer beim Ende seiner Beschäftigung nicht nur Ambition auf Resturlaub, sonder auch auf Abfindung von Überstunden oder auch noch auf eine Freistellung um sich eine neue Arbeitsstelle zu suchen.
Bestenfalls sollte man mit dem ausscheidenden Arbeitnehmer in einem Gespräch verhandeln wie man vorgehen möchte: Beispielsweise ab welchen Tag man ihn freistellen möchte.

Das könnte Sie auch interessieren

Hygieneverordnung

Hygieneverordnung

Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygieneverordnung)
Arbeitsstättenverordnung

Arbeitsstättenverordnung

Verordnung über Arbeitsstätten
Unfallverhütungsvorschrift

Unfallverhütungsvorschrift

Unfallverhütungsvorschrift und Elektro Unfallverhütungsvorschrift
Arbeitssicherheitsgesetz

Arbeitssicherheitsgesetz

Jeder Betrieb mit mindestens einem Arbeitnehmer muss durch einen Betriebsarzt
TRGS 530 -Friseurhandwerk

TRGS 530 -Friseurhandwerk

Technische Regeln für Gefahrstoffe
Informationspflicht !

Informationspflicht !

Informationspflichten für Handwerker
Arbeitsschutz

Arbeitsschutz

Gefährdungsbeurteilung – Dokumentationspflicht?
Gutscheine

Gutscheine

Sie verkaufen auch Gutscheine? Dann sollten Sie die rechtlichen Grundlagen beachten
Vorsicht: Haarfarben ... neue Kosmetikverordnung der EU

Vorsicht: Haarfarben ... neue Kosmetikverordnung der EU

Haarfarben sind für Jugendliche unter 16 Jahren nicht bestimmt,
Hauptmenü