Als digitale Zeitschrift anerkannt: Deutsche Bibliothek Berlin - Frankfurt - München - ISSN: 2190-9873 Letzte Aktualisierung: 18.04.2024

Gutscheine

Sie verkaufen auch Gutscheine? Dann sollten Sie die rechtlichen Grundlagen beachten



Geschenkgutscheine müssen mindestens für drei Jahre einlösbar sein. An diese gesetzliche Vorschrift muss sich jeder Kaufmann halten. Die Entscheidung des
Landesgerichts München wurde rechtskräftig, nachdem das Oberlandesgericht die Berufung des Buchversands Amazons gegen das Urteil abgelehnt hatte.

Entsprechende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Buchhändlers sind demnach unwirksam. Amazon hatte seine Gutscheine auf ein Jahr befristet. Das Unternehmen begründete seine Praxis mit dem hohen Verwaltungsaufwand, der durch länger uneingelöste Gutscheine entstehe. Das ließ die klagende Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nicht gelten.

Einerseits könne bei einer elektronischen Datenspeicherung der Verwaltungs -aufwand für ein Jahr kaum höher sein als für mehrere Jahre. Andererseits zahlten die Kunden im Voraus. Dadurch habe Amazon den Vorteil, mit dem Geld
arbeiten und Zinsen einstreichen zu können.

Das Unternehmen ließ offen, ob es das Urteil anfechten wird.
Verbraucherzentrale: Das Urteil gilt für alle Händler!
Kunden, die Zuhause einen abgelaufenen Gutschein liegen haben, können sich nach Aussage der Verbraucherzentrale auf das Urteil berufen. Auch wenn mehr als ein Jahr seit der Ausstellung verstrichen ist, können sie einen Gegenwert eintauschen oder Restguthaben einlösen. Dabei gelte das Urteil nicht nur für Amazon, sondern für alle Händler mit ähnlichen Fristenregelungen.

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