Als digitale Zeitschrift anerkannt: Deutsche Bibliothek Berlin - Frankfurt - München - ISSN: 2190-9873 Letzte Aktualisierung: 18.04.2024

Arbeitsschutz

Gefährdungsbeurteilung – Dokumentationspflicht?


Zum Verständnis möchte ich mit Ihnen einen gemeinsamen Ausflug in die Welt des
Arbeitsschutzes unternehmen und dabei die Begrifflichkeiten und die daraus
resultierenden Forderungen, im Bezug auf die Dokumentationspflicht einer
Gefährdungsbeurteilung, auf Sie wirken lassen.

Starten wir beim Arbeitsschutzgesetz. Augenscheinlich formuliert das
Arbeitsschutzgesetz, §6 (1), erst ab über 10 Beschäftigte eine Dokumentations- pflicht der zu beurteilenden Gefährdungen – aber ist dass auch so?

Die diesem Gesetz unterstehende Betriebssicherheitsverordnung, die den Umgang
mit Arbeitsmitteln regelt, nimmt unter §3 auch Bezug auf die Gefährdungs- beurteilung.

Übrigens, Arbeitsmittel sind z.B. Kamm, Bürste, Schere, Föhn, Glätteisen.
Unter dieser Verordnung konkretisieren Technische Regeln für Betriebssicherheit,
TRBS, die weiteren Bewertungsgrundlagen. Damit es auch jeder glaubt, wird es in
der TRBS 1001 „Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebs- sicherheit“ explizit formuliert (siehe TRBS 1001, Pkt. 1.2 „Berücksichtigung
von TRBS“). Somit sind die Inhalte der TRBS’en bei der Erstellung einer
Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

Die TRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung“
formuliert nichts anderes, als das Vorgehen bei einer Gefährdungsbeurteilung und
den einzuleitenden Maßnahmen. Unter dem Punkt 3.3.8 „Dokumentation“ wird eine
Dokumentationspflicht im letzten Satz erkennbar.

Auszug aus der TRBS 1111



Ein kleiner Widerspruch ist doch zur Aussage vom Arbeitschutzgesetz erkennbar,
weil keine Ausnahme zur Befreiung der Dokumentationspflicht formuliert ist. Somit gilt, sie brauchen z.B. nur einen Frisierplatz oder einen Waschplatz beschreiben, auch wenn Sie fünf oder sechs davon haben – aber bitte dokumentieren. Weil eben Arbeitsmittel verwendet werden.

Zur Visualisierung, Arbeitsmittel von denen Gefahren ausgehen wie z.B. das Glätteisen, Föhn, hier sind Möglichkeiten der thermische oder elektrischen Gefährdung gemeint. Am Waschplatz ist sogar der Wasserhahn ein Arbeitsmittel, von dem die Gefährdung über das Arbeiten im feuchten Milieu gemeint
ist. Noch konkreter wird die Dokumentationspflicht in der Unfallverhütungs- vorschrift BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ erkennbar.

Auszug aus der BGV A1


Es gibt also kein wirkliches Entkommen, die schriftliche Dokumentation wird auch für den Friseur zum Pflichtprogramm. Zur Umsetzung der Gefährdungs-Beurteilung stellt die BGW einen Leitfaden in Form einer Broschüre zur Verfügung. Die Art der Dokumentation wird nicht vorgeschrieben, sie kann auch digital erfolgen.

Weitere Gefährdungsbeurteilungen und Dokumentationspflichten

Die Dokumentationspflicht der Gefährdungsbeurteilung beim Umgang mit
Gefahrstoffen gemäß §7 der Gefahrstoffverordnung mit der Konkretisierung der
Technischen Regel für Gefahrstoffe, TRGS, insbesondere die TRGS 530 Friseure,
ist, dank den Dokumentationen der BGW, leicht umzusetzen und wohl auch jedem
Unternehmer eines Friseurbetriebes bekannt.

Aber ist die Biostoffverordnung auch genauso bekannt? Doch findet sich ein Großteil der Friseurbetriebe auch in diesem Bereich wieder. Denn ein Biostoff ist z.B. Blut und somit ist das Tätigkeitsfeld beim Ohrlochstechen oder beim Piercing potentiell gegenwärtig. Die Konkretisierung der Biostoffverordnung wird durch die Technische Regeln Bioarbeitsstoffe, TRBA, formuliert.

Die Dokumentationspflicht befindet sich in der TRBA 400 'Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitstoffen' und ist unter Punkt 4.6 Dokumentation nachzulesen.

Augenscheinlich verbirgt sich ein Berg Arbeit hinter dem Begriff
Gefährdungsbeurteilung (ist auch so), jedoch nicht für Sie. Wir stellen Ihnen
kollegialer Weise unsere Gefährdungsbeurteilung, gegen eine Schutzgebühr von
30,00 € incl. Porto und Verpackung, zur Verfügung. Die Gefährdungsbeurteilung ist auf der Microsoft Ebene geschrieben und somit auf handelsüblichen Computern
bedienbar.
Die Gefährdungsbeurteilung ist mit der Präventionsleitung der BGW und dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg abgestimmt.

Bitte schriftlich anfordern bei:
BS FRISEURE GbR, Osterwald 1-3, 21220 Seevetal.

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