Friseur-Asthma hat der Arzt diagnostiziert und befürchtet ein Berufsverbot. Dieser Hilferuf einer Unternehmerin erreichte uns mit der Frage: was kann man tun? So fragten wir die Fachleute der Berufsgenossenschaft:
Friseur-Asthma ist eine meldepflichtige Krankheit, die zum Berufsverbot führen kann. Was aber tun, wenn diese Friseurin ihren Beruf liebt, beziehungsweise die beste Kraft im Unternehmen ist? Kann man durch zusätzliche legale Anschaffungen, Maßnahmen oder Hilfsmittel das Berufsverbot verhindern? Gibt es hierzu Fördermittel oder finanzielle Hilfen?
Hier die Antwort der BGW:
Die BGW, als gesetzliche Unfallversicherung unter anderem für das Friseurhandwerk, hat zum einen die Aufgabe, Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren vorzubeugen und sorgt zum anderen dafür, dass ihre Versicherten im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer berufsbedingten Erkrankung wieder am beruflichen und gesellschaftlichen Leben teilhaben können.
Wenn es trotz aller Bemühungen um Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zum Arbeits- oder Wegeunfall oder zur (drohenden) Berufskrankheit kommt, lautet der Grundsatz der BGW: Rehabilitation vor Rente. Das bedeutet: Die optimale medizinische Betreuung des Versicherten, sowie seine berufliche und soziale Wiedereingliederung stehen stets im Vordergrund aller Bemühungen.
Beschäftigte im Friseurhandwerk, die unter einer Atemwegserkrankung leiden, bei der eine berufsbedingte Ursache angenommen wird, werden der BGW vom behandelnden Arzt oder dem Arbeitgeber gemeldet, wenn sie sich nicht schon direkt an ein BGW- Kundenzentrum gewandt haben. Hierüber können die Betroffenen in der Regel das Angebot einer Atemwegssprechstunde wahrnehmen, in der sie umfassend Lungenfachärztlich untersucht werden. Die Diagnose wird noch in der Atemwegssprechstunde gestellt und zusammen mit dem Arzt beraten. Zudem findet in der Atemwegssprechstunde eine Beratung des Betroffenen durch einen Mitarbeiter der BGW statt, in der insbesondere die berufliche Tätigkeit nach Atemwegsgefährdenden Einzeltätigkeiten durchleuchtet wird. Anschließend wird in einem „Roundtable- Gespräch“ mit dem Betroffenen, dem Facharzt und dem BGW- Mitarbeiter die Situation erörtert und Lösungen vereinbart.
Ist die Atemwegserkrankung beruflich bedingt, werden von der BGW geeignete Maßnahmen zur Umsetzung vorgeschlagen. Dieses können personenbedingte, organisatorische- oder auch bauliche Maßnahmen sein, die sehr vom individuellen Fall abhängen und von der BGW getragen werden. Im Rahmen der Heilbehandlung steuert die BGW dann, dass eine Therapie nach der Leitlinie zur Diagnostik und Therapie von Asthma (Herausgeber: Deutsche Atemwegsliga e.V. und Deutsche Gesellschaft für Pneumologie) eingeleitet wird.
Weitere Maßnahmen sind beispielsweise der Austausch bestimmter Arbeitsstoffe, sowie die Optimierung der Lüftung am Arbeitsplatz. Eine schnell umgesetzte und effektive Maßnahme zur Linderung der Beschwerden ist ein generelles Rauchverbot in Salons, in denen das Rauchen noch erlaubt ist.
Ziel ist, dass ein erkrankter Mitarbeiter im Berufsleben verbleiben oder dahin zurückkehren kann – im besten Fall an seinen bisherigen Arbeitsplatz. Ist dies nicht möglich, wird der betroffene Mitarbeiter seinen Beruf aufgeben müssen. Dann fördert die BGW Maßnahmen zur beruflichen Aus- und Fortbildung oder Umschulung des Betroffenen, um ihn möglichst auf Dauer beruflich wiedereinzugliedern.
Weitere Informationen bietet die Website der BGW unter der Homepage www.bgw-online.de