Es ist keine ausbildungswidrige Tätigkeit, wenn der Azubi beispielsweise die Werkstatt reinigen soll. Jedoch kann dieses problematisch werden, wenn der Auszubildene dies zu oft tun muss und deswegen nicht mehr ausreichend lernt.
Durch das Berufsbildungsgesetz ist der Unternehmer dazu verpflichtet, dem Azubi nur Aufgaben zu übertragen, welche seinen körperlichen Kräften angemessen und lehrreich für den Ausbildungszweck sind.
● Somit gehören beispielsweise private Botengänge nicht dazu!