Als digitale Zeitschrift anerkannt: Deutsche Bibliothek Berlin - Frankfurt - München - ISSN: 2190-9873 Letzte Aktualisierung: 24.04.2024

Bundesministerium für Finanzen

Antwort zur kommenden Kassenbon Pflicht


Der Bundesrat hat in seiner 952. Sitzung am 16. Dezember 2016 dem so genannten Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen zugestimmt.

Ab dem 1. Januar 2020 ist eine verpflichtende elektronische Belegausgabe bei elektronischen Aufzeichnungssysteme vorgesehen. (Kassenbon Pflicht)

Die Bundesregierung konnte sich jedoch immer noch nicht dazu durchringen, die Verwendung eines elektronischer Kassen-, oder Aufzeichnungssystems gesetzlich vorzuschreiben. Somit besteht weiterhin keine allgemeine Registrierkassenpflicht.

Die ebenfalls neu eingeführte Kassen-Nachschau soll es ab spätestens 2018 geben.
Hierbei handelt es sich um eine nicht angekündigte Prüfung, dass während der üblichen Geschäftszeit, in den Geschäftsräumen der Steuerpflichtigen.
Sie müssen dem „Amtsträger“ auf Verlangen „Aufzeichnungen, Bücher sowie die für die Kassenführung erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen“ vorlegen und ihm Auskünfte erteilen.

Von der der Pflicht der Einzelaufzeichnung und Bonausgabe kann aus Zumutbarkeitsgründen (auf Antrag) abgewichen werden. Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass sich diese Regelung auch auf offene Ladenkassen beziehen soll.

Damit wären einmal mehr die Kleinstunternehmer im Vorteil.  Auch wenn eine Kassenpflicht kommen sollte, wären diese Minibetriebe (ähnlich wie in Österreich) von den Regelungen ausgenommen.

Rene Krombholz fragte für friseur-news.de nach und bekam
Antwort vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) :

Frage: Die BONPFLICHT ist mir unklar, bei Barverkauf oder offenen Ladenkassen kann weiter ohne Bon Ausgabe kassiert werden?
BMF: „Ab dem 1. Januar 2020 ist die verpflichtende Belegausgabe bei elektronischen Aufzeichnungssysteme vorgesehen. Bei offenen Ladenkassen besteht hingegen keine verpflichtende Belegausgabe.“

Frage: Also wer keinen Bon ausgeben will schafft sich keine Kasse an oder Diese ab? Die Bonausgabepflicht gilt NICHT für Kleinstunternehmer?
BMF: "Aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität sieht § 146a Absatz 2 Satz 2 Abgabenordung (AO) unter den Voraussetzungen des § 148 AO die Möglichkeit einer Befreiung von der Belegausgabepflicht vor.
Dies betrifft in Anlehnung an § 146 Absatz 1 Satz 3 AO den Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen.
Dienstleistungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 146a Absatz 2 Satz 2 AO."

Frage: Warum werden Kleinstunternehmer hier wieder ausgenommen und bevorzugt Wie soll hier eine Wettbewerbs Gleichheit zu anderen Unternehmen geschaffen werden? 
BMF: "Der Gesetzgeber hat auch keine Ausnahme in § 146a Absatz 2 Satz 2 AO geschaffen, die lediglich für Kleinstunternehmer gelten soll.

Vielmehr hat der Gesetzgeber in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH-Urteil vom 12. Mai 1966 – IV 472/60 –) festgelegt, dass bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen die Finanzbehörden nach § 148 AO aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Belegausgabepflicht nach § 146a Absatz 2 Satz 1 AO befreien können.

Damit kann nicht nur Kleinstunternehmern aus Zumutbarkeitsgründen eine Ausnahme von der verpflichtenden Belegausgabe erteilt werden, sondern jedem Unternehmer."

 

 

 

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