Als digitale Zeitschrift anerkannt: Deutsche Bibliothek Berlin - Frankfurt - München - ISSN: 2190-9873 Letzte Aktualisierung: 18.04.2024

Dr. Wolfgang Schäuble

Rene Krombholz  befragte den obersten Dienstherrn der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, Dr. Wolfgang Schäuble zu Missständen im Umgang mit angezeigten Straftaten


Nachdem sich in der friseur-news Redaktion die Beschwerden darüber häuften, das Behörden Hinweisen auf Missstände und Straftaten in der Friseurbranche nicht genügend nachgehen, fragten wir dem obersten Dienstherrn der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, Dr. Wolfgang Schäuble:

• Wo und in welcher Form können Bürger Hinweise auf Straftaten weitergeben?

• Was kann unternommen werden, wenn Hinweisen nicht nachgegangen wird?

• Welche Unterstützung kann / will die Politik / die Verbände / die Gewerkschaft zur Lösung solcher Unbilligkeiten beitragen?

 Die Antwort aus dem Finanzministerium liegt nun vor.
Hier die wichtigsten Aussagen. (der ganze Brief findet sich im Anhang)

 

Finanzministerium:
„Hinweise auf Schwarzarbeit und unrechtmäßigen Leistungsbezug können dem örtlich zuständigen Hauptzollamt übersandt werden. Die Zollverwaltung ist bemüht, alle Hinweise auf Schwarzarbeit Zeitnah zu prüfen.  ( Ein entsprechendes Merkblatt für Hinweise ist in der Anlage zum Download beigefügt)

Sollte es nach Ihrer Auffassung zu unzumutbaren Verzögerungen bei der Bearbeitung der Hinweise kommen, ist dies der örtlich zuständigen Bundesfinanzdirektion mitzuteilen.   Eine Übersicht der örtlich zuständigen Zolldienststellen können Sie der Internetseite www.zoll.de  entnehmen.

Das Ministerium weist darauf hin, daß Maßnahmen der Zollverwaltung nur in wenigen Fällen erkennbar sein werden. Rückmeldungen zu konkreten Prüfungen, deren Ergebnissen und Folgen dürfen aus Gründen des Sozialdatenschutzes und des Steuergeheimnisses dem Hinweisgeber nicht gegeben werden.

Soweit ein Arbeitsverhältnis im Friseurhandwerk im konkreten Einzelfall einer tarifvertraglichen Bindung unterliegt, ist der Arbeitnehmer gehalten, seine Ansprüche auf zivilrechtlichem Wege durchzusetzen. Gleiches gilt, wenn die, im individuellen Arbeitsvertrag vorgesehenen Regelungen, nicht eingehalten werden.

Das bedeutet, das Mitarbeiter – die unrechtmäßig entlohnt werden – das Recht haben, vor dem Arbeitsgericht ihre Ansprüche einzufordern.
Was viele nicht wissen: vor den Arbeitsgerichten kann sich jeder selbst vertreten. Aus diesem Grund existiert bei allen Arbeitsgerichten eine Rechtsantragsstelle, die bei der Formulierung der Klageschrift hilft. Mit den entsprechenden Unterlagen dort hingehen und mündlich seine Forderung vorbringen reicht. Der Rechtspfleger nimmt das auf, eine Unterschrift – das war es.

 

Finanzministerium:
Hinweise auf Verstöße gegen gewerbe- oder handwerksrechtliche Bestimmungen sind dem örtlich zuständigen Gewerbeaufsichtsamt mitzuteilen. das betrifft beispielsweise Meldungen wegen Unterlaufen der Meisterpflicht oder ähnliches.

Viele Meldungen und Hinweise werden immer wieder an die Innungen weitergegeben – das ist falsch!
Innungen sind keine Strafverfolgungsbehörden – können diesen Hinweisen NICHT nachgehen!

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