Das OLG Hamm (Beschluss vom 05.05.2020 – I-4 U 13/20) hat entschieden, dass die Verwendung medizinischer Begriffe in einem nichtmedizinischen Bereich – hier Friseurhandwerk – gegen die §§ 3a, 5 UWG und § 1 HeilpraktikerG verstoßen und ggf. im Rahmen von § 3 UWG unzulässig sind.
Auf Grund des Beschlusses erging am 16.06.2020 ein Anerkenntnisurteil. Solche Werbeaussagen können gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot und gesundheitsmedizinische Regeln verstoßen und werden regelmäßig von der Wettbewerbszentrale auf Unterlassung in Anspruch genommen und erforderlichenfalls auch gerichtlich durchgesetzt.
„Verwendet ein Friseur in seiner Werbung eine Vielzahl von Begrifflichkeiten aus dem medizinischen Bereich wie etwa „Sprechstunde“, „Diagnose“ oder „Anamnese“, so wird der irreführende Eindruck erweckt, er biete andere Dienstleistungen als ein Friseur an“. (Leitsatz der Wettbewerbszentrale)
Quelle: ZV