Als digitale Zeitschrift anerkannt: Deutsche Bibliothek Berlin - Frankfurt - München - ISSN: 2190-9873 Letzte Aktualisierung: 24.04.2024

Abschreibung

Geringwertige Wirtschaftsgüter


Berlin, 15. Dezember 2016 – Zur Entscheidung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, die Abschreibungsregeln geringwertiger Wirtschaftsgüter zu verbessern, erklärt Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH):

 

"Geringwertige Wirtschaftsgüter können in voller Höhe im Anschaffungsjahr steuermindernd als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Der Pferdefuß: Alles was über 410 Euro netto kostet, muss über den Zeitraum der "betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer" steuermindernd abgeschrieben werden. Es ist richtig und absolut zielführend, wenn sich auf Ausschussebene des Deutschen Bundestages jetzt eine Mehrheit für eine zeitgemäße Ausgestaltung dieser Regelung findet. Das macht ein Entlastungsgesetz für den Mittelstand für die Betriebe endlich greifbar.

Die bisherige Grenze gilt unverändert seit 50 Jahren und macht die Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter für Betriebe wie Finanzbehörden allzu bürokratisch und aufwändig. Betriebe müssen beispielsweise Smartphones, die 700 Euro kosten, aber alle 2 Jahre erneuert werden, sofort im Anschaffungsjahr absetzen können."

 

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Zentralverband des Deutschen Handwerks
Mohrenstr. 20/21
10117 Berlin

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