Mit dem eigenen Friseursalon sichern Gründer:innen ihre Existenz ab. Damit der Betrieb die gewünschten Umsätze bringt und die Inhaber:innen alle rechtlichen Verpflichtungen erfüllen, sind im Vorfeld einige Voraussetzungen und Genehmigungen notwendig. Hierzu gehören z. B. die Aufstellung eines Businessplans und die Anmeldung bei dem zuständigen Gewerbeamt.
Die Rechtsform: Wie soll der Friseursalon geführt werden?
Wer einen Friseursalon eröffnet, wählt zuvor die passende Rechtsform. Einzelne Inhaber:innen gründen eine Einzelfirma. Schließen sich mehrere Partner:innen zusammen, um einen Friseursalon zu führen, sind automatisch die Voraussetzungen für die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erfüllt. Die Gesellschafter:innen profitieren von dem Vorteil, dass eine GbR nicht in das Handelsregister eingetragen werden muss. Zudem muss eine GbR auch keine Buchführungspflichten erfüllen. Als negativer Aspekt bleibt festzuhalten, dass alle Gesellschafter:innen auch mit ihrem privaten Vermögen haften.
Alternativ bietet sich z. B. die Gründung einer GmbH an. Damit bleibt das private Vermögen der Gesellschafter:innen vor dem Zugriff unternehmensfremder Gläubiger:innen geschützt. Allerdings ist der Gründungsaufwand bei einer GmbH deutlich höher. Denn neben dem Mindeststammkapital von 25.000 € muss der Gesellschaftsvertrag einer GmbH von einem Notar beurkundet werden.
Ein Businessplan hilft bei der Suche nach Investoren
Die Finanzierung des eigenen Friseursalons nimmt bei den Vorüberlegungen einen großen Raum ein. Damit das Geld für alle notwendigen Anschaffungen zur Verfügung steht, die Mitarbeiter:innen pünktlich ihren Lohn erhalten und für die Inhaber:innen am Monatsende ein ausreichendes Einkommen generiert werden kann, ist eine solide Finanzplanung die beste Voraussetzung. Denn zumindest in der Anfangszeit werden die Umsätze noch nicht alle Kosten decken können. Was an finanziellen Mitteln fehlt, kann über externe Investoren beschafft werden. Damit die Gründer:innen einen Kredit von der Bank bekommen, legen sie ein aussagekräftiges Finanzierungskonzept für ihren Friseursalon vor. Hierbei hilft es, wenn zuvor ein fundierter Businessplan sowie eine Standortanalyse erstellt wurden.
In diesem Businessplan stellen die Inhaber:innen ihre Geschäftsidee vor. Sie legen z. B. dar, wie viel Geld sie benötigen, damit sich ihr Vorhaben in die Tat umsetzen lässt. Außerdem ergibt sich aus dem Businessplan ein Zahlenwerk, in dem sich die komplette Finanzplanung für die nächsten drei bis fünf Jahre wiederfindet.
Ist die Meisterpflicht eine Voraussetzung?
Der Friseurbetrieb gehört zu den Handwerksberufen, die zwingend eine Meisterpflicht vorsehen. Wer einen Friseursalon eröffnen möchte, hat die Meisterprüfung in der Regel erfolgreich abgeschlossen.
Es gibt aber mehrere Möglichkeiten, wie Inhaber:innen einen Friseurbetrieb führen, ohne selbst Meister:innen zu sein. Hierzu zählen z. B.:
- Die Gründer:in eines Friseursalons entscheidet sich dazu eine Friseurmeister:in einzustellen. Diese Person übernimmt in dem Friseursalon z. B. die Tätigkeit einer Betriebsleiter:in.
- In dem Friseursalon werden nur „einfache Tätigkeiten“ ausgeübt. Sind die Voraussetzungen des § 8 HWO (Handwerksordnung) erfüllt, erhalten Inhaber:innen eine Ausnahmebewilligung. Dies bedeutet, dass der Friseurbetrieb auch ohne Meistertitel geführt werden kann.
- Inhaber:innen eines Friseursalons werden ausschließlich mobil aktiv. Dies bedeutet, dass sie keinen Salon haben, in dem sie die Tätigkeiten eines Friseurs ausüben. Hierfür erübrigt sich die Vorlage eines Meistertitels.
Die Gewerbeanmeldung ist im Friseurhandwerk Pflicht
Wird der Friseursalon als Einzelfirma oder in der Rechtsform einer GbR geführt, ist es nicht notwendig, dass Unternehmen im Handelsregister einzutragen. Der Vermerk in der Handwerksrolle ist dagegen Pflicht, weil das Friseurhandwerk zu den zulassungspflichtigen Berufen gehört.
Daneben müssen die Gründer:innen eines Friseursalons noch eine weitere Obliegenheit erfüllen: Denn das Friseurhandwerk wird steuerlich als eine gewerbliche Tätigkeit eingestuft. Deshalb gehört auch die Anmeldung des Gewerbes bei dem zuständigen Gewerbeamt zu den notwendigen Voraussetzungen. Für die Anmeldung des Gewerbes wird eine Gebühr fällig, die – abhängig von dem jeweiligen Gewerbeamt – zwischen 15 € und 65 € betragen kann.
Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
Neben der Anmeldung beim Gewerbeamt ist für die Gründer:innen auch der Gang zum Finanzamt eine notwendige Voraussetzung. Sobald die Anmeldung dort vorliegt, versendet die Behörde einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Alternativ kann dieser auch online im Internet ausgefüllt und an das Finanzamt zurückgeschickt werden.
Das Finanzamt erhält mit dem ausgefüllten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung die Angaben, die für die steuerliche Veranlagung benötigt werden. Um die steuerlichen Pflichten zu erfüllen, geben die Inhaber:innen am Jahresende eine Einkommensteuererklärung, eine Gewerbesteuererklärung und eine Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt ab.
Ist die Einstellung von Mitarbeiter:innen vorgesehen, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden sollen, müssen diese bei ihren Krankenkassen angemeldet werden. Für die Abführung der Lohnsteuer sind die Arbeitgeber:innen verantwortlich.
Worauf es bei dem Betrieb in einem Friseursalon noch ankommt
In einem Friseursalon steht das gesunde und sichere Arbeiten an oberster Stelle. Dies bezieht sich auf die Ausstattung des Friseursalons und das Bedienen der Kunden. Verwenden Inhaber:innen z. B. nur Geräte, die wenig Lärm machen, kann der Stressfaktor deutlich reduziert werden.
Zur Gesundheitsförderung in dem Friseursalon trägt das eigene Verhalten und das der Kolleg:innen bei. So ist es z. B. sinnvoll, wenn die Tätigkeit im Sitzen, Stehen und Gehen ausgeübt wird. Überdies tragen auch der Einsatz von ergonomisch geformten Hockern und regelmäßige Pausen dazu bei, dass sich der Arbeitsalltag in einem Friseursalon effektiver gestalten lässt.