Als digitale Zeitschrift anerkannt: Deutsche Bibliothek Berlin - Frankfurt - München - ISSN: 2190-9873 Letzte Aktualisierung: 24.04.2024

Arbeitszeit

Eines der häufigsten  Streitthemen  betrifft Fragen zur Arbeitszeit.


Eines der häufigsten  Streitthemen  betrifft Fragen zur Arbeitszeit.

Eigentlich unverständlich, weil gesetzlich klar geregelt.

Stunden pro Woche
Fakt ist: es gibt eine Wochenarbeitszeit, die in den jeweiligen Manteltarifverträgen der betreffenden Bundesländer geregelt sind.  Für NRW beträgt die wöchentliche Arbeitszeit beispielsweise (Vollzeit) 39,5 Stunden.

Oft liegt der Fehler in der Rechenweise der Friseurinnen:
Dienstag - Freitag bin ich von 9:00 bis 18:00 Uhr im Salon, pro Tag 9 Stunden = 36 Stunden
Samstags  von 9:00 bis 16:00 Uhr sind 7 Stunden – macht insgesamt 43 Stunden Wochenarbeitszeit.

Sofort wird vermutet: hier macht sich der Chef die Taschen voll, Überstunden werden nicht bezahlt! Nein so einfach ist das nicht. 39,5 Stunden sind die wöchentlich Arbeitszeit im Salon – ohne Pausen! Die kommen  hinzu,  es ist dabei unerheblich, ob diese im Salon oder außerhalb verbracht werden.
Um bei dem Beispiel NRW zu bleiben kann die wöchentliche Anwesenheit im Salon 39,5 + 5 Stunden Pause ( 1 Stunde pro Tag)  44,5 Stunden betragen.
(Anwesenheitszeit = Arbeitszeit plus Pausen)

Vergessen wird oft auch, dass einer Leistung immer eine Gegenleistung entgegenstehen sollte.
Die Gegenleistung zum vereinbarten Entgelt heißt aber Umsatz, und nicht Arbeitszeit!
Der im Arbeitsvertrag genannten Lohnsumme muss folglich ein entsprechender Umsatz gegenüberstehen, von welchem der Lohn und weitere Kosten bestritten werden können.

Probearbeit
ist grundsätzlich zu entlohnen, so das Wirtschaftsministerium NRW. Dieses besitzt auch bei Bewerbern der Agentur für Arbeit Gültigkeit.  

Feiertage
„Feiertage hatten wir den Monat – folglich konnte ich keine 172 Stunden leisten…. „
Mit diesem Argument fordern kluge Mitarbeiter eine Reduzierung ihrer Leistungspflicht.
Fakt ist: in den tariflich (oder arbeitsvertraglich) vereinbarten Arbeitsstunden sind die Feiertage enthalten. Der Umsatz hierfür muss rausgearbeitet werden, die Stunden selber sind ebenfalls abgegolten, schließlich hat der Mitarbeiter frei und bekommt trotzdem seinen vollen Lohn.

Weiterbildung
Stundenausgleich für Weiterbildungen
Die Rechtssprechung unterscheidet hier „vom Unternehmen angeordnete“ und vom Mitarbeiter frei gewählte Weiterbildung. Erstere verlangt Ausgleich für den Mitarbeiter.

Monatsarbeitszeit
Unstimmigkeiten gibt es sehr oft auch bei der Umrechnung von einer  Wochen-,  zur Monatsarbeitszeit. Da nicht alle Monate explizit aus vier Wochen bestehen, hat der Gesetzgeber hier eine Umrechnungsmöglichkeit geschaffen. Die monatliche Arbeitszeit errechnet sich immer aus dem Faktor Wochenarbeitszeit mal 4,35.
Arbeitszeitkonto
In einigen Tarifverträgen ist die Führung eines Zeitkontos vorgesehen, bedeutet nichts anderes als Gleitzeit.  Hier hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, in auslastungsschwachen Zeiten Arbeitnehmer/innen stundenweise  freizustellen und diese Arbeitsleistung bei vermehrter Nachfrage wieder einzufordern. Hierzu gibt es einige Rahmenbedingungen, die in den jeweiligen Tarifverträgen nachlesbar sind.

Überstunden
Überstunden können vom Chef eingefordert werden, müssen aber separat vergütet werden.
Dieses kann mit Freizeitausgleich oder aber zusätzlicher Vergütung geschehen, in manchen Tarifverträgen kommt ein Zuschlag hinzu.

Lage der Arbeitszeit
Letztlich die Arbeitszeit wird ausschließlich vom Unternehmer bestimmt.
Dieses sollte natürlich möglichst in Absprache mit allen Beteiligten und deren Bedürfnissen erfolgen. Ebenso wichtig ist es aber auch die Wünsche der Kunden im Auge zu behalten.
Der Spruch „Morgenstund hat Gold im Mund“ ist nicht mehr aktuell, vielmehr zeigen Menschen in den Ballungsgebieten und vor allen Dingen Jüngere ganz anderes Verbraucherverhalten. Hier ist vielfach langes schlafen angesagt, shoppen oder Friseur dann am Nachmittag oder Abend. Auch danach müssen wir uns richten, wollen wir die Kunden behalten.

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