Als digitale Zeitschrift anerkannt: Deutsche Bibliothek Berlin - Frankfurt - München - ISSN: 2190-9873 Letzte Aktualisierung: 24.04.2024

Arbeiten für "lau"?

Überstunden und Probearbeit, dafür gibt es klare Regelungen


Überstunden und Mehrarbeit: auch dieses ist ein Thema, welches immer wieder zu Unstimmigkeiten führt.
Um es vorweg zu sagen: als Mitarbeiterin haben Sie pünktlich zum Arbeitsbeginn anwesend zu sein, dieses auch in der Art und Weise wie ihr Arbeitgeber es wünscht: nämlich top gestylt und einsatzbereit. Die notwendigen Maßnahmen hierfür haben Sie vor Arbeitsbeginn zu treffen. Dieses gehört nicht zur Arbeitszeit , sondern ist eine Bringschuld Ihrerseits, das gehört zu Ihren Pflichten.

Wenn Ihr Salon abends um 19:00 Uhr die Türen schließt, die letzte Kundin den Laden verlassen hat, sind noch Aufräumarbeiten notwendig. Auch hinter den Kulissen des Salonalltags muss es vernünftig aussehen, dazu ist die so genannte Rüstzeit vorgesehen. Nach arbeitsrechtlichen  Bestimmungen kann diese pro Arbeitstag bis zu 20 Minuten betragen. Ihr Arbeitgeber kann Sie hier in die Pflicht nehmen. Auch dieses sind keine Überstunden.

Natürlich kann es vorkommen,dass eine Kundin kurz vor Feierabend noch den Wunsch zu einer größeren Behandlung äußert, diese abzulehnen wäre geschäftsschädigend. Arbeitszeit, die hier zusätzlich über Ihre normale Arbeitszeit  hinaus anfällt, muß vergütet werden.
Ihr Arbeitgeber kann diese im Gleitzeitkonto verrechnen (sofern vorhanden) oder aber mit Zuschlag auszahlen.

Eine vielfach unbekannte Tatsache: Probearbeit muss entlohnt werden, so verlangt es das Gesetz!  Dieses gilt auch für Bewerber, die von der Agentur für Arbeit geschickt werden. Hier ist eine Meldung an den Steuerberater sowie an die Agentur für Arbeit erforderlich. Ganz klar gesetzeswidrig handeln Arbeitgeber, die Bewerber für einen Zeitraum von mehreren  Tagen zum Probearbeiten bitten,  um sie dann am Ende der Zeit mit einem „Danke, Sie passen nicht zu uns!“ abzuspeisen.

Auch zur sogenannten Probezeit am Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses gibt es Unstimmigkeiten.  Eine Probezeit darf bis zu sechs Monate betragen. Die Meinung wonach dieses Arbeitsverhältnis jederzeit, ohne Nennung von Gründen kündbar sei, ist nicht mehr gültig! Das ist nur noch innerhalb der ersten 14 Tage der Probezeit gestattet, danach tritt ab dem 14. Probearbeitstag bereits eine Kündigungsfrist von 14 Tagen ein, die beiderseits Gültigkeit hat und eingehalten werden muss.

Die Kündigungsfristen zur Beendigung eines Arbeitsvertrages sind abhängig von der Betriebszugehörigkeit, aber auch von den jeweiligen Manteltarifverträgen des jeweiligen Bundeslandes.

 

 

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