Die Vorgaben der BGW zum Corona-Arbeitsschutzstandard befinden sich aktuell in der Bearbeitung.
Hier ein Zwischenstand:
- Die Verpflichtung zur Überprüfung und bei Bedarf Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung sowie des betrieblichen Hygienekonzepts besteht weiter fort.
- Maßnahmen wie die Kontaktreduzierung, die Testangebotspflicht, AHA-L-Regel sowie sonstige Arbeitsschutzmaßnahmen sind weiterhin gültig.
- Eine strikte Vorgabe zur Mindestfläche von 10 m² pro Person ist in der Corona-ArbSchV nicht mehr enthalten. Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen (auch in Pausenzeiten) durch mehrere Personen müssen aber auf das notwendige Minimum reduziert bleiben.
- Es können Ausnahmen von der Testangebotspflicht für vollständig geimpfte bzw. von einer COVID-19-Erkrankung genesene Beschäftigte bestehen.
Testangebote sind nicht erforderlich, soweit der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellt oder einen bestehenden gleichwertigen Schutz nachweisen kann.
Z. B. können Beschäftigte von dem Testangebot ausgenommen werden, bei denen ein Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung vorliegt. Jedoch muss auch hier weiterhin im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geprüft werden, ob ein Testangebot nicht dennoch sinnvoll ist, etwa aufgrund neu auftretender Mutationen. Vorsorglich sollten sich beim Auftreten von verdächtigen Symptomen auch geimpfte oder genesene Beschäftigte testen lassen.
Wir informieren Sie erneut sobald News vorliegen