Auch wenn der Kunde noch so drängt: Mindestens bis 3. April, 24 Uhr, sind in Bayern Friseurdienstleistungen untersagt. Dem LIV kommen Anfragen zu Ohren, dass Kunden auf die Friseure Druck ausüben und um einen Friseurhausbesuch nachfragen. „Das ist eindeutig verboten“, stellt Landesinnungsmeister Christian Kaiser unmissverständlich klar.
Der geforderte Mindestabstand von 1,5 Metern ist auch zu Hause bei der Friseurdienstleistung nicht einzuhalten. Zudem sind beim Friseurhausbesuch die Hygienestandards weniger kontrollierbar als in einem Salon.
Wer gegen die Allgemeinverfügung der Staatsregierung verstößt, kann mit einer Geldbuße in Höhe bis zu 25.000 Euro belegt werden. Oder es drohen bis zu fünf Jahre Haft, wenn jemand infiziert wird. Im Interesse der Gesundheit aller sollten Verstöße nicht geduldet, sondern zur Anzeige gebracht werden. „Das ist absolut kein Kavaliersdelikt“, so Landesinnungsmeister Kaiser.
Am Wochenende wurde ein Friseurunternehmer in der Landeshauptstadt München angezeigt. Am Samstag, 21.03.2020, gegen 14 Uhr, teilte ein Zeuge dem Polizeinotruf 110 mit, dass ein Friseurgeschäft im Lehel nach seinem Eindruck geöffnet hätte. Eine Streife überprüfte den Salon und stellte fest, dass tatsächlich Geschäftstätigkeiten stattfanden. In dem Betrieb befanden sich vier Personen (21 bis 50 Jahre alt, einer mit Wohnsitz im Landkreis Bad Tölz Wolfratshausen und die anderen drei aus München). Allen vier Personen wurde ein Platzverweis erteilt und sie wurden wegen des Verstoßes nach dem Infektionsschutzgesetz angezeigt.
Quelle: Friseure Bayern