Aufgrund des Coronavirus kann es bei Friseurbetrieben möglicherweise zu Umsatzminderungen oder anderweitigen Ausfällen kommen. Unter Umständen können Aufträge oder Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden.
Überbrückungskredite / Bürgschaften bei Liquiditätsengpässen
Sollten zur Überbrückung Kredite notwendig werden, können die Deutschen Bürgschaftsbanken diese mit Bürgschaften absichern. Eine kostenlose Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben kann in wenigen Minuten und sicher über das Finanzierungsportal der Deutschen Bürgschaftsbanken gestellt werden. Eine Übersicht und die Kontaktdaten der Bürgschaftsbanken stehen auf folgender Seite zur Verfügung: https://vdb-info.de/mitglieder
Bei Umsatzeinbußen
Wenn zudem bei einem Friseur viele Kunden ihre Termine absagen oder erheblich weniger Kunden aufgrund einer Angst vor Ansteckung mit dem Coronavirus kommen und Friseurbetriebe ihre Beschäftigten nicht mehr wie zuvor beschäftigten können, so besteht derzeit die Möglichkeit, für die Arbeitnehmer reguläres Kurzarbeitergeld zu beantragen.
Kurzarbeitergeld
Dieses kann beansprucht werden, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt: Im jeweiligen Kalendermonat muss mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein.
(siehe beigefügtes Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld zum Download oben rechts).
Wichtig ist, einen Arbeitsausfall umgehend bei der Arbeitsagentur zu melden, da nur ab dem Zeitpunkt einer Meldung auch Lohnersatzleistungen in Form des Kurzarbeitergeldes gezahlt werden können.
Corona Hotline Kurzarbeitergeld
Für die Beantragung von Kurzarbeitergeld ist immer die Arbeitsagentur vor Ort zuständig.
Die Bundesagentur hat zudem eine „Corona-Hotline“ eingerichtet, an die sich betroffene Arbeitgeber wenden können (0800 45555 20).
Informationen und Videoanleitungen
zu den Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld finden Sie hier:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-arbeitgeber-unternehmen.
Weitere Maßnahmen in Sicht
Die Bundesregierung hat außerdem nach den jüngsten Beschlüssen des Koalitionsausschusses vom 8. März 2020 angekündigt, die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld für vom Corona-Virus betroffene Betriebe zu senken und eine besondere Form von Kurzarbeitergeld mit großzügigeren Voraussetzungen und Leistungen zeitnah einzuführen (z.B. vollständige Erstattung der ansonsten weiterhin vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge). Das hierfür nötige Gesetzgebungsverfahren soll bis Mitte April abgeschlossen sein.
Betriebsschließung / Quarantäne
Falls ein Betrieb behördlich gezwungen wird, zu schließen (Quarantäne) oder ein oder mehrere Arbeitnehmer behördlich angeordnet in die häusliche Quarantäne müssen (allerdings ohne erkrankt zu sein), so muss den Arbeitnehmern das Entgelt fortgezahlt werden.
Für nicht erkrankte Arbeitnehmer,
die aber von Quarantänemaßnahmen betroffen sind, sieht das Infektionsschutzgesetz einen Entschädigungsanspruch in Höhe des Verdienstausfalles (in Höhe des Nettoentgelts) vor. Nach § 56 Infektionsschutzgesetz wird die Leistung zunächst durch den Arbeitgeber erbracht, ihm allerdings auf Antrag von der Behörde erstattet.
Für infizierte Arbeitnehmer
Ist ein Arbeitnehmer unter Quarantäne tatsächlich erkrankt, gilt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Für Selbstständige
Wer einem Tätigkeitsverbot unterliegt und einen Verdienstausfall erleidet, ohne krank zu sein, erhält grundsätzlich eine Entschädigung. Voraussetzung für den Erhalt einer Entschädigung ist ein Verdienstausfall infolge eines Tätigkeitsverbotes.
Der Antrag auf Entschädigung muss schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Einstellung des Tätigkeitsverbots oder Ende der Absonderung beim LVR-Fachbereich Soziale Entschädigung gestellt werden.
Vorbeugende Maßnahmen
Von der BGW vorgeschrieben
ist die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung mit den jeweiligen Maßnahmen
Den Vordruck finden Sie oben rechts zum Download
MITARBEITER
Wenn Mitarbeitende folgende Symptome aufweisen - in der Regel eine Kombination mehrerer der genannten Symptome - dann dürfen sie nach den RKI - Richtlinien nicht zur Arbeit gehen, sondern sollten sich umgehend in einem der eingerichteten Corona Diagnostikzentren melden und sich auf das Coronavirus testen lassen.
In diesem Fall bitte dringend beachten: wer sich auf das Coronavirus testen lassen möchte, muss sich erst an das jeweilige Infotelefon wenden; geht jemand ohne telefonische Rücksprache/ Abstimmung zum Diagnostikzentrum, könnte er abgewiesen werden.
Folgende Symptome gelten als Symptome einer Atemwegsinfektion:
Fieber mit und ohne Schüttelfrost, Husten mit und ohne Auswurf, Kopf- und Gliederschmerzen, Schnupfen, oft auch Heiserkeit, Brustschmerzen, Atembeschwerden. Hinweis: Corona CV19 tritt oft in Verbindung mit Durchfall und Fieber auf.
Um Einschränkungen im Geschäftsbetrieb vorzubeugen, tuen Friseurbetriebe gut daran, die einschlägigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zum Umgang mit Verdachtsfällen und tatsächlichen Erkrankungen zu befolgen und auch ihre Belegschaft hierauf zu verpflichten:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Empfehlung_Meldung.html
Weitere Arbeits- und arbeitsschutzrechtliche Hinweise zum Coronavirus finden Sie hier:
- Vor dem Hintergrund des Auftretens des Coronavirus hat die Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände (BDA) ihren Praxisleitfaden „Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie“ aktualisiert. Diesen finden Sie anbei.
- Das Bundesgesundheitsministerium stellt auf seiner Homepage aktuelle Informationen zum Coronavirus zur Verfügung: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html
- Hinweise des Robert Koch-Instituts zu Hygienetipps finden Sie unter: https://www.infektionsschutz.de/hygienetipps.html