Die einzuhaltenden Regeln für den ordnungsgemäßen Betrieb der Friseurbetriebe in Coronazeiten sind nicht nur in den jeweiligen Bundesländern unterschiedlich, sie werden fast täglich überarbeitet und ändern sich. Umso schwerer ist es für die Friseurunternehmer den Überblick zu behalten.
Viel Unsicherheit gab es zum Thema Zeitungen – Lesezirkel im Friseursalon. Während die BGW Zeitschriften anfangs gänzlich aus dem Salonalltag verbannt hatte, fand sich in der vierten bayerischen Infektionsschutzverordnung vom 5.5.2020 keinerlei Verbot mehr.
Die Gefährdungslage wurde zwischenzeitlich Bundesinstitut für Risikobewertung deutlich relativiert. Die Hygienekonzepte für Friseursalons sind bundesweit so angelegt, dass die Kundinnen und Kunden vor ihrem Besuch beim Friseur die Hände waschen beziehungsweise desinfizieren und zugleich einen Mund-Naseschutz tragen. Somit ist das Infektionsrisiko als Folge einer Lektüre von ausgelegten Zeitschriften nahezu ausgeschlossen.
Ähnlich sieht es wohl auch die BGW, die zwischenzeitlich das Thema Zeitschriften in der Verordnung ebenfalls geändert hat. In den Hygiene und Infektionsschutzstandards NRW wurde die Auslage von Zeitschriften unter Beachtung der Hygieneschutzmaßnahmen als zulässig erklärt.
Das bedeutet, wenn sich Kunden an das Tragen eines Mund Nasenschutzes und der Handhygiene halten, können wir ihre Verweildauer beim Friseur deutlich angenehmer gestalten. Wir wissen ja: manche Zeitungen liest man nur beim Friseur…