die aktualisierte Fassung der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW.
Es handelt sich bei den Änderungen im Wesentlichen um Klarstellungen und punktuelle Ergänzungen, die auch auf Fragen und Hinweise der Handwerksorganisation an den Verordnungsgeber zurück gehen.
Das Friseurhandwerk betrifft die Ergänzung des § 1 Abs 4 Satz 3, wodurch die betriebliche Ausbildung auch weiterhin zulässig ist. In § 3 Abs. 4 Satz 1 wird durch die Ergänzung mit der Nr. 2a wird die Ausnahme von der Maskenpflicht spezifiziert und mit der Neufassung des § 7 Abs. 1 Satz 3 die Durchführung von Prüfungen geregelt. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden nun auch explizit Friseurdienstleistungen untersagt.
Die entsprechenden Punkte haben wir in der beigefügten Schutzverordnung farblich markiert.
Quelle: UVH NRW