Die Überbrückungshilfe III wurde aktuell bis zum 30.9.2021 verlängert.
Das Prozedere ist weitgehend gleichgeblieben:
• es ist ein Corona bedingter Umsatzeinbruch von mindestens 30 % zur Antragstellung nachzuweisen.
• Der Antrag selbst kann nur von prüfenden Dritten (Steuerberater) über das Corona Portal des Bundes beantragt werden.
Neu bei der Überbrückungshilfe 3 Plus ist folgendes:
• die Neustart Hilfe für Soloselbstständige wird ebenfalls verlängert und erhöht sich von bis zu 1250 € auf bis zu 1500 € pro Monat für den Zeitraum Juli bis September 2021.
• Zahlungsaufwendungen für Anwalts und Gerichtskosten, die dazu dienen, Unternehmen von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit abzuwenden, werden mit einer Summe von bis zu 20.000 € pro Monat erstattet.
• Zu der bestehenden Personal Kostenpauschale gibt es jetzt eine Personalkosten Hilfe (Re-Start Prämie). Gedacht für Unternehmen die Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung steigern. Die Differenz der gestiegenen Personalkosten wird mit einem Zuschuss von 60 % im Juli, 40 % im August und 20 im September bezuschusst.
Überbrückungshilfe III
Seit Mitte Februar 2021 gibt es die Überbrückungshilfe III für Unternehmen, die durch die Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die einen Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen € nicht überschreiten und vor dem 30. Oktober 2020 gegründet wurden. Anders wie bei den November und Dezember Hilfen ist es unerheblich, ob man von staatlich angeordneten Schließungen betroffen ist oder eben nicht.
Die Höhe der Überbrückungshilfe hängt von der Höhe des Umsatzrückgangs ab.
Verglichen werden der jeweilige Monat des Förderzeitraums im Vergleich zum jeweiligen Referenzmonat 2019.
Höhe der Hilfen
Bei 30-50 % Umsatzeinbruch werden bis zu 40 %
bei 50-70 % Umsatzeinbruch werden bis zu 60 %
bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch werden bis zu 100 % –
der förderfähigen Fixkosten erstattet.
Die Überbrückungshilfe III kann nur in Verbindung mit einem Dritten (Steuerberater) beantragt werden, dieser kennt auch die diversen, rechtlichen Voraussetzungen zur Beantragung.
Als Fixkosten werden u.a. anerkannt: Mieten und Pachten, Miete (Leasing) von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten, Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen, handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter, Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Kosten für Energie und Reinigung, Grundsteuern, betriebliche Lizenzgebühren, Versicherungen und Abonnements, Telekommunikationskosten,Kosten zur Antragstellung der Überbrückungshilfe, Steuerberatungskosten , Modernisierungs-, Renovierungs-, Umbaumaßnahmen, Werbung und Marketing, Ausgaben für die Hygienemaßnahmen