Die neue Coronaschutzverordnung NRW gilt voraussichtlich bis zum 05.08.2021. Neben umfangreichen Lockerungen, die in kreisfreien Städten und Kreisen mit Inzidenzwert von 0-10 gelten, gibt es für Arbeitnehmer und Arbeitgeber auch eine wichtige neue Bestimmung:
§ 7 Abs. 1 der Verordnung bestimmt, dass Arbeitnehmer bei einer Abwesenheit von mehr als 5 Tagen (außer Sonntags) ihrem Arbeitgeber nach Urlaubsrückkehr einen negativen Coroatest vorzulegen haben, soweit sie nicht vollständig geimpft oder am Coronavirus genesen sind.
Die Arbeitnehmer müssen den Schnelltest vor Arbeitsbeginn vorlegen oder im Verlauf des ersten Arbeitstages einen dokumentierten und beaufsichtigten Selbsttest gemäß § 4 der Coratest- und Quarantäneverordnung durchführen.
Arbeitgeber sind verpflichtet Testnachweise zu kontrollieren.
Erfüllen Arbeitnehmer die Vorlagepflicht nicht, so kann dies mit einem Bußgeld von bis zum 25.000,00 € geahndet werden.
Auch Arbeitgeber, die ihrer Kontrollpflicht nicht nachkommen, können mit einem Bußgeld bestraft werden.