Als digitale Zeitschrift anerkannt: Deutsche Bibliothek Berlin - Frankfurt - München - ISSN: 2190-9873 Letzte Aktualisierung: 28.03.2024

Telefonische Krankschreibung

Sonderregelung wurde bis zum 4. Mai 2020 verlängert


Die Sonderregelung, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auch wieder nach telefonischer Beratung ausgestellt werden können, wurde bis zum 4. Mai 2020 verlängert.

Neu ist: Die Erstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde aber auf 7 Tage beschränkt.     Gestern hat der Gemeinsame Bundesausschuss erneut einen Beschluss zu der Frage einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund telefonischer Anamnese für Versicherte mit Erkrankungen der oberen Atemwege ohne schwere Symptomatik gefasst. So wird eine Ausnahmeregelung von der Pflicht, sich persönlich untersuchen zu lassen, weiter gelten - rückwirkend vom Beginn des vorgestrigen Tages (20. April) bis zum 4. Mai 2020.  

Im Unterschied zu den zuletzt gültigen Richtlinien wird aber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgrund einer telefonischen Anamnese beschränkt für die Dauer von einer Woche ausgestellt. Nur bei fortdauernder Erkrankung soll eine einmalige Verlängerung möglich sein. Der Gemeinsame Bundesausschuss kündigt ferner in einer Pressemitteilung an, „in angemessener Zeit“ vor dem 4. Mai über das weitere Verfahren zu entscheiden

Berlin, 21. April 2020 – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat – wie am Montag angekündigt – eine inhaltlich angepasste Regelung zur telefonischen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte beschlossen.  Befristet bis zum 4. Mai 2020 darf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen, für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese erfolgen. Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen festgestellt werden. Die telefonische Anamnese durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt muss im Wege der persönlichen ärztlichen Überzeugung vom Zustand der Versicherten oder des Versicherten durch eingehende telefonische Befragung erfolgen.  Der Beschluss tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 20. April 2020 in Kraft.  Rechtzeitig vor Auslaufen der Ausnahmeregelung am 4. Mai 2020 wird der G-BA über eine mögliche erneute Verlängerung entscheiden. Hintergrund: Anamnese zur Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit In der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) des G-BA ist festgelegt, welche Regeln für die Feststellung und Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit von Versicherten durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie im Rahmen des Entlassmanagements aus dem Krankenhaus gelten. Grundsätzlich gilt, dass die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer sowie die Ausstellung der Bescheinigung nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen darf. Anlässlich der gegenwärtigen COVID-19-Pandemie hatte der G-BA mit Beschluss vom 20. März 2020 eine befristete Sonderregelung zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit in § 4 Absatz 1 der AU-RL aufgenommen. Die Geltungsdauer der Sonderregelung wurde mit Beschluss vom 27. März 2020 bis zum 19. April 2020 verlängert und zudem auf eine Krankschreibungsmöglichkeit von bis zu 14 Kalendertagen erweitert. Die Ausnahmeregelung wurde mit Beschluss vom 17. April 2020 zunächst nicht verlängert.  Mittels Pressemitteilung vom 20. April 2020 informierte der G-BA über die anstehende Entscheidung zu einer weiteren Ausnahmeregelung.

Sämtliche vom G-BA beschlossenen Sonderregelungen sind unter folgendem Link zu finden sein: www.g-ba.de/sonderregelungen-corona 

Quelle: friseure NRW

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