Als digitale Zeitschrift anerkannt: Deutsche Bibliothek Berlin - Frankfurt - München - ISSN: 2190-9873 Letzte Aktualisierung: 23.03.2024

SOFORTHILFE BEANTRAGEN

Das sollten Sie wissen.....


Mit Soforthilfen unterstützen Bundesregierung und Landesregierung in der Corona-Krise kleine und mittlere Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbstständige und Freiberufler.

Kleinunternehmen, Angehörige der Freien Berufe, Gründern und Solo-Selbstständigen wird folgende Unterstützung zur Vermeidung von finanziellen Engpässen in den folgenden drei Monaten gewährt:

  • 9.000 Euro: bis zu fünf Beschäftigte (Bundesmittel)
  • 15.000 Euro: bis zu zehn Beschäftigte (Bundesmittel)
  • 25.000 Euro: bis zu fünfzig Beschäftigte (Landesmittel)
     

Beantragt werden kann die Soforthilfe auf den Internetseiten des Wirtschaftsministeriums eines jeden Bundeslandes, den Handwerkskammern, der jeweiligen Industrie- und Handelskammer.

Auch wenn diese Möglichkeit sehr schnell ins Leben gerufen wurde und einfach gehalten ist, ein paar Daten braucht es trotzdem.
ACHTUNG:
JEDES BUNDESLAND HAT ÄHNLICHE, ABER NICHT IMMER IDENTISCHE ANFORDERUNGEN AN DIE ANTRAGSTELLER! 
BITTE INFORMIEREN SIE SICH AUF DEN ENTSPRECHENDEN SEITEN DER MINISTERIEN
 
Es werden zB  benötig, hier für NRW:

Mitgliedsnummer der Handwerkskammer 
Steuernummer /Umsatzsteuer 
Bankverbindung 
die voraussichtliche Höhe des Liquiditätsengpasses  
Anzahl der Mitarbeiter – in VZÄ umrechnen das können Sie mittels dieses Tools.
https://www.goquestion.net/fileadmin/utils/vza-vollzeitaequivalente-rechner-advanced.html

Die Unterstützungshöhe richtet sich nach der Mitarbeiterzahl. 
Hierbei zu beachten: der Unternehmer zählt mit, in einigen Bundesländern werden auch die Azubis als 1 Kraft gezählt.

Die gewählte Hilfe ist eine Einmalzahlung und muss nicht zurückgezahlt werden. Allerdings wird diese bei der Jahresbilanz/G & V Rechnung als Einnahme/Unterstützung hinzugerechnet.

VORSICHT:
Diese Hilfsmaßnahmen sollen ausschließlich den unverschuldet und wirklich in Not geratenen Soloselbstständigen und Kleinunternehmen zugute kommen. 
Es sind Mittel die in das Leistungsspektrum der Sozialhilfe fallen, aus diesem Grund sind die Regeln zur Antragsstellung ähnlich: 

Hier NRW:
Das Unternehmen muss vor der Krise wirtschaftlich gesund gewesen sein. In Folge der Corona-Krise

  • haben sich entweder die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert,
  • Oder die vorhandenen Mittel reichen nicht aus, um die kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens zu erfüllen (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten),
  • Oder der Betrieb wurde auf behördliche Anordnung geschlossen.

Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten müssen somit durch die Corona Pandemie ausgelöst worden sein.
Der Liquiditätsengpass - wegen welchem der Antrag gestellt wird - darf nicht vorher schon bestanden haben. 
Dieses muss der Antragsteller wegen der Verfahrensbeschleunigung an Eides statt versichern. Nach geprüft werden soll das innerhalb der nächsten 2-3 Jahre. Falschangaben sind in diesem Falle strafbar und werden als Betrug verfolgt.

Übersicht über die zuständigen Behörden oder Stellen in den Ländern:


Viel Erfolg wünscht euch
Rene Krombholz

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