Die ab dem 29. März gültige Fassung der Corona-Schutzverordnung finden Sie beigefügt.
Sie gilt bis zum 18. April 2021.
Zentrale Änderung in der Corona-Schutzverordnung ist die (regionale) Umsetzung der sog. „Notbremse“. In allen Kreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz über 100 werden die zum 8. März 2021 vorgenommenen Öffnungsschritte wieder rückgängig gemacht.
Aufgrund der mit landesweit mehr als 4.995 Teststellen bereits stark ausgebauten Angebotsstruktur für Schnelltests für Bürger in NRW erhalten die betroffenen Kommunen aber die Möglichkeit, statt einer kompletten Rücknahme der Öffnungen die Inanspruchnahme der betroffenen Angebote strikt von einem tagesaktuellen Negativtest abhängig zu machen. Daher ist es wichtig, sich immer über die regionalen Allgemeinverfügungen der Kommunalbehörden zu informieren. Für das Friseurhandwerk hat sich somit zunächst nichts geändert, da die Betriebe bereits vor dem 08.03.2021 geöffnet waren.