Als digitale Zeitschrift anerkannt: Deutsche Bibliothek Berlin - Frankfurt - München - ISSN: 2190-9873 Letzte Aktualisierung: 18.04.2024

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ab 10/22

Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 01. Oktober 2022


Die Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde am 31. August 2022 vom Bundeskabinett beschlossen und tritt zum 01. Oktober 2022 in Kraft. Die Verordnung dient dem Ziel, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.

Grundlage bleibt die Gefährdungsbeurteilung

Dazu müssen die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung – spezifisch, angepasst an die betrieblichen Anforderungen, das regionale Infektionsgeschehen und die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren – vor allem die folgenden Maßnahmen prüfen und erforderliche Maßnahmen im betrieblichen Hygienekonzept festschreiben:

  • Einhalten des Mindestabstandes von 1,5 Metern
  • Sicherstellen der Händehygiene
  • Einhalten der Hust- und Niesetikette
  • Infektionsschutzgerechtes Lüften
  • Vermindern betriebsbedingter Personenkontakte, z. B. durch reduziertes gleichzeitiges Nutzen der Räume durch mehrere Personen
  • Das Angebot von Homeoffice
  • Testangebote für alle in Präsenz Beschäftigten

Zudem müssen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) oder geeignete Atemschutzmasken (z. B. FFP2-Masken) bereitstellen. Dies gilt, wenn bei Unterschreiten des Mindestabstands von 1,5 Metern, ​​bei tätigkeitsbedingten Körperkontakten oder bei gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nicht ausreichen.

Das betriebliche Hygienekonzept umfasst die getroffenen Schutzmaßnahmen und muss den Beschäftigten bekannt sein. Es  ist auch in den Pausenbereichen sowie während der Pausenzeiten umzusetzen.

Die Beschäftigten sind zu den Gesundheitsgefährdungen durch Covid-19 und den getroffenen Schutzmaßnahmen zu unterweisen sowie über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren. Es ist ihnen zudem zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Impfaktionen des Betriebsarztes/der Betriebsärztin sowie von überbetrieblichen betriebsärztlichen Diensten sind zu unterstützen.

Anmerkung der Redaktion
Wir fragten nach ob der Mundschutz zwingend vorgeschrieben ist bzw. für Mitarbeiter UND Kunden? 
ANTWORT BGW:

Grundsätzlich sollten die auf der Website der BGW genannten Basisschutzmaßnahmen konsequent umgesetzt werden.
Ergänzend kann es rechtliche Vorgaben der Bundesländer geben, die einzuhalten sind. 
Die jeweiligen Verordnungen der Länder regeln, ob Kundinnen und Kunden sowie weitere Personen im Salon oder Studio eine Bedeckung von Mund und Nase zu tragen haben.




 


 

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