Als digitale Zeitschrift anerkannt: Deutsche Bibliothek Berlin - Frankfurt - München - ISSN: 2190-9873 Letzte Aktualisierung: 18.04.2024

Pflicht zum Testangebot

Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung


Das Bundeskabinett hat am 13. April 2021 die Corona-Testpflicht für Unternehmen beschlossen. 
Die entsprechende Verordnung des Bundesarbeitsministers wird im Laufe der 16. KW in Kraft treten. 

Danach müssen alle Unternehmen ihren Beschäftigten mindestens einmal in der Woche einen, für die Beschäftigten freiwilligen, Corona-Test anbieten. Bei Beschäftigten mit viel Kundenkontakt, wie im Friseurhandwerk, müssen sogar zwei Tests pro Kalenderwoche angeboten werden. 

Die geänderte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschreibt dieses -  im neu eingefügten § 5 -folgendermaßen:

 Tests in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2

(1) Zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos hat der Arbeitgeber Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten.

(2) Folgenden Beschäftigten hat der Arbeitgeber abweichend von Absatz 1 mindestens zwei Tests pro Kalenderwoche in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten:

      1. den Beschäftigten, die vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind,

      2. den Beschäftigten, die unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten, die eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 begünstigen,

      3. den Beschäftigten in Betrieben, die personennahe Dienstleistungen anbieten, bei denen direkter Körperkontakt zu anderen Personen nicht vermieden werden kann,

      4. den Beschäftigten, die betriebsbedingt Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen ausüben, sofern die anderen Personen einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen müssen, und

      5. den Beschäftigten, die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten.

 (3) Nachweise über die Beschaffung von Tests nach Absatz 1 und Absatz 2 oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind vom Arbeitgeber vier Wochen aufzubewahren.“

 
Nicht vorgesehen ist, wann, wo und wie das Testangebot erfolgen muss. 
Es können auch Angebote externer Testzentren genutzt werden, die Kosten trägt der Arbeitgeber, Nachweise sollten aufbewahrt werden.
Eine Dokumentationspflicht ist nicht festgeschrieben, wohl aber empfehlenswert.

Kontrollen sollen erfolgen, hierzu sollten Nachweise über die Beschaffung von Tests oder eine Vereinbarung mit Dritten (über die Testung von Beschäftigen) mindestens vier Wochen aufbewahrt werden. 

Die Kosten der Test’s hat der Arbeitgeber zu tragen. In Berlin laufen Bemühungen, hierfür eine pauschale Erstattung zu schaffen. Die Anschaffung der Test’s ist aber auch in der Ü3 erstattungsfähig.

Die Verordnung selbst enthält keine Bußgeldvorschrift. Allerdings können über das Arbeitsschutzgesetz Bußgelder in empfindlicher Höhe bis 30.000 € erlassen werden. 

Die Verordnung ist zunächst befristet bis zum 30. Juni 2021.

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