AKTUELLE INFORMATION
Mit Ablauf des 25. Mai tritt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung außer Kraft.
Auch die BGW zieht ihre branchenspezifischen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards zurück.
Damit entfallen die darin enthaltenden verpflichtenden Maßnahmen wie folgt
- Erstellung eines Hygieneplans,
- betriebsbedingte Kontaktreduzierung,
- Unterweisung zu Gesundheitsgefährdungen durch SARS-CoV-2,
- verpflichtende Information der Beschäftigten zu den Möglichkeiten einer Schutzimpfung.
- gesetzlich festgeschriebene Möglichkeit der Beschäftigten, sich während der Arbeitszeit impfen zu lassen.
ACHTUNG:
Die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung
erforderliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren treffen.
In dieser müssen eigenverantwortlich vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin Maßnahmen zum Schutz vor SARS-CoV-2-Infektionen festgelegt und fortgeschrieben werden.
Die BGW empfiehlt daher grundsätzlich weiterhin die Einhaltung der bereits bestehenden Basisschutzmaßnahmen:
A = Abstand – mindestens 1,5 Meter zwischen Personen in Innenräumen so weit wie möglich einhalten.
H = Hygiene – richtiges Husten und Niesen in die Armbeuge, Desinfektion oder Waschen der Hände sowie bei Corona-typischen Symptomen zuhause bleiben.
A = Arbeiten mit Maske – überall wo der Abstand zu Personen nicht eingehalten werden kann oder eine schlechte Lüftungssituation besteht, sollte mindestens ein Mund-Nasen-Schutz/eine medizinische Gesichtsmaske oder eine Atemschutzmaske (z.B. FFP2-Maske) getragen werden.
L = Lüften von Innenräumen regelmäßig durchführen.
Bereits installierte Schutzmaßnahmen, wie beispielsweise transparente Abtrennungen oder Händedesinfektionsspender, können bestehen bleiben und dienen weiterhin zum Schutz der Mitarbeitenden. Ebenfalls sind Testangebote für die Beschäftigten weiterhin sinnvoll und eine wirksame Maßnahme zur Vermeidung von Ausbrüchen im Betrieb.
bleibt gesund!
weitere Informationen unter bgw-online-de/corona