Als digitale Zeitschrift anerkannt: Deutsche Bibliothek Berlin - Frankfurt - München - ISSN: 2190-9873 Letzte Aktualisierung: 19.11.2024

NRW aktuell

Coronaschutzverordnung und Corona-arbeitsschutzverordnung mit Unterschieden


Nach der Coronaschutzverordnung darf pro angefangene 10 qm Dienstleistungsfläche jeweils nur ein Kunde anwesend sein. 

Andere Anforderungen ergeben sich aus der Arbeitsschutzverordnung
Da ist aufgeführt, dass bei gleichzeitiger Nutzung von Räumen durch mehrere Personen nur eine Mindestquadratmeterfläche von 10 qm für jede im Raum befindliche Person nicht unterschritten werden darf. 
Die Coronaarbeitsschutzverordnung dient dem Schutz der Arbeitnehmer.  

Diesbezüglich hier die neuste Information die wir heute vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erhalten haben. 
Dort ist aufgeführt, dass für Friseursalons grundsätzlich die Vorgabe einer Mindestfläche von 10 qm pro Person gilt. Allerdings ist auch aufgeführt, dass bei einer geringeren Größe diese durch Umsetzung geeigneter Schutzmaßnahmen ggf. kompensiert werden kann (z.B. intensives Lüften oder Einsatz von Luftreinigern).

Wir weisen außerdem darauf hin, dass die Coronaschutzverordnung von Mitgliedern des Ordnungsamtes kontrolliert wird. Diese sind personell sehr gut aufgestellt. 
Die Coronaarbeitsschutzverordnung wird grundsätzlich nur von den Mitarbeitern des Amtes für Arbeitssicherheit kontrolliert.

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