Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales konkretisiert die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierung vom 5. März 2021.
Ab dem 19. April 2021 werden einige Passagen neu definiert und Änderungen wirksam.
> Eine infektionsschutzgerechte Reinigung von benutzten Gegenständen und Werkzeugen sind nach jedem Kundenkontakt vorgeschrieben.
> Textilien (Handtücher, Umhänge) sind nach jeder Kundenbehandlung zu reinigen (mind.60 Grad) oder Einwegtextilien zu verwenden.
> In geschlossenen Räumen, die für den Kundenverkehr geöffnet sind, ist die regelmäßige Durchlüftung sicherzustellen.
> Die Rückverfolgbarkeit der Kundenkontakte muss weiterhin sichergestellt werden. Die Aufbewahrungsfrist der Daten beträgt vier Wochen. Danach muss eine datenschutzkonforme Vernichtung erfolgen.
> Friseurdienstleistungen bleiben weiterhin zulässig.
Wenn Kunden (zulässiger Weise bei bestimmten Behandlungen oder vorliegendem Attest) keine oder nicht dauerhaft eine Maske tragen, dürfen diese nur behandelt werden wenn:
> für diese Kunden ein tagesaktueller bestätigte negativer Schnell oder Selbsttest nach Paragraph 4 Abs. 4 vorliegt
> und für das Personal, welches diese Leistungen ausführt, alle zwei Tage ein bestätigter Schnell oder Selbst Test durchgeführt wird.
> Kinder sind bis zum Schuleintritt ausgenommen.
Die jeweils festgelegte Begrenzung der Personen/Kundenzahl ist einzuhalten.
Diese Regelungen des Ministeriums, gültig für NRW, sind befristet bis zum 27. April 2021
Achtung:
darüber hinaus kann jede Kommune im Rahmen der Corona Notbremse eigene Verordnungen erlassen.
Zuwiderhandlungen werden mit als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet.
Weiterhin in Arbeit ist die Bundesnotbremse, die nochmals andere Verfügungen mit sich bringen kann.
Die Verordnung im ganzen: zum Download rechts oben auf dieser Seite