Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat ihren SARS-CoV-2- Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk entsprechend der Neufassung durch die Bundesregierung (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, kurz: Corona-ArbSchV) überarbeitet.
Der neue Arbeitsschutzstandard wurde dabei nicht nur in Bezug auf das Friseurhandwerk aktualisiert, sondern stellt nun auch den Branchenstandard für weitere Beauty- und Wellnessgewerbe dar.
Hinzugekommen sind Kosmetik- und Nagelstudios, Fußpflegeeinrichtungen sowie Tattoo- und Piercingstudios. Maßnahmen wie die Kontaktreduzierung, die AHA-L-Regel sowie sonstige Arbeitsschutzmaßnahmen sind im neuen Arbeitsschutzstandard weiterhin gültig.
Konkret wurde entsprechend der vorausgegangenen Änderung der Corona-ArbSchV die 10-m²-Regel aufgegeben. Beibehalten wird die besondere Bedeutung der Arbeitsplatzgestaltung und Organisation der Arbeitsabläufe in Bezug auf den Mindestabstand von 1,5 Metern und der Maßgabe besonderer Schutzmaßnahmen bei erforderlicher Unterschreitung des Abstandsgebotes während der Dienstleistung.
Daran knüpft auch die weiterhin bestehende arbeitsschutzrechtliche Verpflichtung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an, mindestens einen Mund-Nasen-Schutz bei der Tätigkeit am Kunden zu tragen.
Neu ist, dass in den überarbeiteten BGW-Arbeitsschutzstandards der Passus zum vorherigen Haarewaschen aufgegeben wird.
Spezielle Restriktionen hinsichtlich der Bewirtung oder des Auslegens von Zeitschriften sind nicht mehr enthalten, es werden aber Hygienemaßnahmen empfohlen, die eine Keimverschleppung verhindern sollen.
Der Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks (ZV) spricht sich aus Sicherheitsgründen und um das erarbeitete Vertrauen nicht zu gefährden, für den weiteren Einsatz des Mund-Nasen-Schutzes aus.
Das beiderseitige Maskentragen im Salon gewährleiste weiterhin den Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Kundinnen und Kunden, so ZV Hauptgeschäftsführer Jörg Müller.
Quelle ZV