Als digitale Zeitschrift anerkannt: Deutsche Bibliothek Berlin - Frankfurt - München - ISSN: 2190-9873 Letzte Aktualisierung: 18.04.2024

Neue Stundungsregelungen beim Sozialversicherungsbeitrag

Der Zentralverbandes des Deutschen Friseurhandwerks im Gespräch mit der KV


Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen teil dem ZV mit:

wir kommen zurück auf unser Rundschreiben 2020/197 vom gestrigen Tag, mit dem wir Hinweise zur Unterstützung der vom Corona-Virus betroffenen Arbeitgeber und Mitglieder bei der Zahlung der Beiträge gegeben haben.

Zwischenzeitlich haben die Empfehlungen eine breite, allerdings teils irreführende, mediale Begleitung erfahren. 

So wird insbesondere in einigen Berichterstattungen der Eindruck erweckt, die Möglichkeiten eines erweiterten respektive vereinfachten Stundungszugangs seien nahezu an keinerlei Voraussetzungen bzw. Bedingungen geknüpft. Dies ist jedoch ganz eindeutig nicht der Fall

Wir haben hierzu in unseren Hinweisen insbesondere deutlich gemacht, dass vorrangig die seitens der Bundesregierung geschaffenen Mechanismen sowie sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen, wie etwa die Fördermittel und Kredite, die unter der Federführung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als Schutzschirme vorgesehen sind, zu nutzen sind. 
Dies gilt auch unverändert fort.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat in enger Rückkopplung mit dem Bundeskanzleramt in diesem Zusammenhang heute ergänzend gegenüber dem GKV-Spitzenverband darauf hingewiesen, dass gegenüber einer vereinfachten Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen vorrangig in Anspruch zu nehmenden aufgezeigten Möglichkeiten, die Bundesregierung es für zwingend hält, die empfohlene Handhabung zunächst lediglich bis zum 30. April 2020 zu befristen. 

Demnach können die fällig werdenden Beiträge zunächst für die Monate März 2020 und April 2020 gestundet werden; Stundungen sind also zunächst längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2020 zu gewähren. Die ergänzenden Hinweise gelten für Mitglieder, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben, gleichermaßen.

Wir bedauern diese zeitliche Einschränkung, zumal wir um die zahlreichen Anfragen von betroffenen Arbeitgebern und Unternehmen und deren Erwartungshaltung auch gegenüber der Sozialversicherung in dieser schwierigen Situation wissen. Angesichts der eindeutigen Positionierung der Bundesregierung bitten wir jedoch um Verständnis, wenn wir zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine weitergehende Empfehlung aussprechen können.

 

Mit freundlichen Grüßen 
GKV-Spitzenverband 
 

Quelle
Zentralverband / Friseure NRW 



 

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