Als digitale Zeitschrift anerkannt: Deutsche Bibliothek Berlin - Frankfurt - München - ISSN: 2190-9873 Letzte Aktualisierung: 24.04.2024

Neue „Inzidenzstufe 0“

Gültig ab 10. Juli 2021 für NRW


Die Landesregierung NRW hat aktuell die Corona-Schutzverordnung geändert. 

Die Informationen dazu finden Sie im Folgenden: Zum einen wurde anlässlich des Auslaufens der aktuellen Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) zum 8. Juli diese Verordnung aktualisiert. Sie finden die neue, ab 10. Juli gültige Schutzverordnung hier. Die Verordnung gilt bis zum 5. August 2021. 

Neben der Einführung einer „Inzidenzstufe 0“ (I) findet sich neu in der Verordnung die Pflicht von Beschäftigten, die mind. 5 Werktage aufgrund von Urlaub oder vergleichbarer Arbeitsbefreiung nicht gearbeitet haben, am Rückkehrtag im Betrieb ein negatives Testergebnis vorzuweisen oder vor Ort einen dokumentierten beaufsichtigten Beschäftigtentest durchzuführen (II). I: Inzidenzstufe 0: Eingeführt wird eine neue „Inzidenzstufe 0“ (§ 1 Abs. 4 CoronaSchVO). 

Diese Stufe gilt in Kreisen und kreisfreien Städten, die seit mindestens fünf Tagen eine 7-Tages-Inzidenz von 10 oder weniger aufweisen. Sie beinhaltet nach Aussage des MAGS „die Aufhebung eines Großteils der bestehenden Regeln und Maßnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie“. Eine Rückstufung in die höhere Inzidenzstufe 1 erfolgt im Unterschied zu den anderen Inzidenzstufen erst, wenn der Wert von 10 acht Tage (ansonsten drei Tage) hintereinander überschritten wird. 

Wenn aber ein dynamischer Anstieg vorliegt, der nicht lokal begrenzt ist, kann das Gesundheitsministerium die Inzidenzstufe auch schon nach drei Tagen des Überschreitens wieder hochstufen und damit die erhöhten Schutzmaßnahmen der Stufe 1 in Kraft setzen. Hinweis: Die neuen Landesregelungen gelten nur für die Bereiche, die das Land selbst regeln kann. So bleiben weitergehende bundesrechtliche Vorgaben insbesondere des Arbeitsschutzes auch in der neuen Inzidenzstufe 0 bestehen. Die bisherigen Stufen bleiben weitestgehend unverändert. 

Weitere Hinweise zu den Neuerungen und eine Übersicht über die nun vier Inzidenzstufen (0-3) finden Sie in der aktuellen Pressemitteilung des MAGS unter: https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/nordrhein-westfalen-passt-coronaschutzverordnung

Friseurbetriebe bei Inzidenzstufe 0: 

  • Beschäftigte mit einem besonders nahen Kundenkontakt wie die Erbringerinnen und Erbringer körpernaher Dienstleistungen (Friseurdienstleistungen) müssen weiterhin zumindest eine medizinische Maske tragen oder über einen negativen Testnachweis verfügen. Der Negativtestnachweis kann auch durch einen dokumentierten Selbsttest erfolgen. Hierbei ist das Testkit bei der Durchführung des Test eindeutig mit Name und Datum zu versehen und 48 Stunden aufzubewahren (§ 7 Abs. 4 CoronaSchVO).
  • Die einfach Rückverfolgbarkeit ist ausgesetzt. • In mehrfach belegten Räumen kann allgemein auf die Einhaltung einer Mindestfläche von 10 m² pro Person verzichtet werden. Der Mindestabstand von 1,50 m muss aber weiter eingehalten werden, ebenso ist weiterhin intensives Lüften sicher zu stellen. 
     
  • II: Pflicht von Beschäftigten zum Nachweis eines negativen Testergebnisses nach Urlaubsrückkehr: § 7 Abs. 3 CoronaSchVO n. F. beinhaltet folgende neue Regelung: „Beschäftigte, die nach dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, müssen am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung dem Arbeitgeber einen Negativtestnachweis (Bürgertestung oder Einrichtungstestung nach § 3 und §§ 5 ff. der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung) vorlegen oder im Verlauf des ersten Arbeitstages einen dokumentierten beaufsichtigten Test im Rahmen der Beschäftigtentestung nach § 4 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung durchführen.
  • Erfolgt die Arbeitsaufnahme im Homeoffice, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 für den ersten Tag, an dem die Arbeit im Betrieb oder an sonstigen Einsatzorten außerhalb der eigenen Häuslichkeit stattfindet. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die im Sinne von § 3 Absatz 3 Satz 4 vollständig immunisiert sind.“ Ausweislich der o. g. Pressemitteilung lösen Abwesenheitszeiten infolge von „Krankheit oder HomeOffice-Zeiten“ die Pflicht zum Nachweis einer Negativtestung nicht aus.
  • Hiervon zu unterscheiden ist allerdings der im Verordnungstext genannte Fall, dass sich die Homeofficetätigkeit an eine Abwesenheit aufgrund von Urlaub oder vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen unmittelbar anschließt. In diesem Fall müssen die Beschäftigten an dem Tag den Negativtestnachweis vorlegen bzw. einen dokumentierten beaufsichtigten Beschäftigtentest durchführen, an dem sie erstmalig im Betrieb oder an Einsatzorten außerhalb der eigenen Häuslichkeit arbeiten. Ein Verstoß gegen die Pflicht des Beschäftigten zum Nachweis einer Negativtestung bzw. ein Verstoß des Arbeitgebers gegen die Kontrolle dieser Pflicht sind bußgeldbewährt (vgl. § 24 Abs. 2 Nr. 4a CoronaSchVO

 

Quelle: Friseur- und Kosmetikverband  Nordrhein-Westfalen

 

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