Anknüpfend an den Beschluss des Bund-Länder-Gipfels zu Corona vom 7. Januar 2022 (Anlage 1) hat das
Land NRW die Corona-Schutzverordnung geändert und verlängert.
Corona-Schutzverordnung:
Die neue, ab 13. Januar 2022 gültige Corona-Schutzverordnung ist beigefügt (Anlage 2). Sie gilt bis zum
9. Februar 2022. Ebenfalls geändert wurde die Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ zur
CoronaSchVo, die ebenfalls beigefügt ist ( zum Download oben rechts auf dieser Seite)
Die Verordnung enthält insbesondere für das Friseurhandwerk folgende inhaltliche Änderungen:
§ 4 Zugangsbeschränkungen, Testpflicht
(1) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen nur noch von immunisierten oder
getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden:
9. Friseurleistungen, wenn sowohl die dienstleistende Person als auch die Kundin oder der Kunde
eine FFP-2-Maske tragen. Das wäre dann die 3G Regelung.
(2) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen vorbehaltlich der nachfolgenden
Absätze nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als
Teilnehmenden ausgeübt werden:
11. körpernahe Dienstleistungen unter Ausnahme von medizinischen oder pflegerischen
Dienstleistungen,
12. Friseurleistungen, bei denen die dienstleistende Person oder die Kundin oder der Kunde statt
einer FFP-2-Maske lediglich eine medizinische Maske trägt. Das wäre dann die 2G Regelung.
Hinweis: Die Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ (Anlage 3) ist um die „Empfehlung: FFP-2
Masken im Handel und im Öffentlichen Personenverkehr“ ergänzt worden (Abschnitt I Nr. 5).
Alle Verordnungen finden Sie auch hier.
Quelle:
FRISEUR- UND KOSMETIKVERBAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Anmerkung der Redaktion:
Die Berufsgenossenschaft schreibt (abweichend von den hier publizierten Landesregelung) die Verwendung einer FFP2 Maske vor, sobald der Abstand von 1,5 m nicht mehr eingehalten werden kann.
Die BGW Vorgabe gilt bundesweit, da sie die strengere Vorschrift ist.
Anmerkung II:
Das Arbeitsschutzgesetz schreibt bei der Verwendung von FFP2 Masken mehr Pausen für die Mitarbeiter vor!
Nach 1 ¼ Stunden Tragezeit, sollen 30 Minuten Pause eingelegt werden (ohne Maske)
Für viele Betriebe bedeutet das kaum ein Problem, bei einer Auslastung von 60% - 70 % in den Salons ergeben sich genügend Möglichkeiten für solche Pausen.
Auslastungsstärkere Betriebe sollten auf ein Stundenkonto zurückgreifen.