die heute Inkrafttretende geänderte Coronaschutzverordnung einiger Bundesländer bringt Erleichterungen für Personen, die eine vollständige Impfung nachweisen können. Dies gilt auch für den Friseurbesuch.
Personen die eine Immunisierung nachweisen können brauchen vor ihrem Besuch beim Friseur keine Bescheinigung mehr für einen negativen Coronatest.
Dabei wird zwischen folgenden Immunisierungsnachweisen unterschieden:
1. Der Nachweis einer vor mindestens 14 Tagen abgeschlossenen vollständigen Impfung gegen Covid-19 mit einem in der europäischen Union zugelassenen Impfstoff. Dies bedeutet, bei Impfstoffen, die zweimal verabreicht werden müssen, gilt die Erleichterung erst zwei Wochen nach der zweiten Impfung.
2. Der Nachweis eines positiven Testergebnisses, dass auf einem PCR-Test beruht und mindestens 28 Tage sowie maximal 6 Monate zurückliegt. Personen, die schon an Corona erkrankt sind können somit ebenfalls Vorteile erhalten, wenn sie mindestens vor 28 Tagen einen positiven Coronatest hatten. Darüber hinaus darf die Vorerkrankung nicht länger als 6 Monate zurückliegen.
3. Der Nachweis eines positiven Coronatestergebnisses in Verbindung mit dem Nachweis einer mindestens 14 Tage zurückliegenden Verabreichung einer Impfdosis gegen Covid-19 mit einem in der europäischen Union zugelassenen Impfstoff. Unter diese Gruppe fallen Personen, die bereits an Covid-19 erkrankt waren und nunmehr eine weitere Impfung erhalten haben. 14 Tage nach dieser Impfung haben diese Personen ebenfalls die volle Immunisierung.
Die oben aufgeführten Voraussetzungen müssen Ihre Kunden durch eine entsprechende Bescheinigung (z.B. Impfbuch oder PCR-Testbescheinigung) nachweisen.