Als digitale Zeitschrift anerkannt: Deutsche Bibliothek Berlin - Frankfurt - München - ISSN: 2190-9873 Letzte Aktualisierung: 24.04.2024

Mai 2022: Verlängerte Corona-Arbeitsschutzverordnung

Neues aus dem Bundesministerium Arbeit und Soziales und von der BGW


Anlässlich der Verlängerung und Anpassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung verkündet Bundesminister Hubertus Heil:

„Wir haben den Höhepunkt der fünften Welle noch nicht hinter uns und auch danach wird das Ansteckungsrisiko nur langsam abklingen. Die Betriebe und ihre Beschäftigten müssen daher für eine Übergangszeit noch Basisschutzmaßnahmen ergreifen, um Ansteckungen bei der Arbeit zu verhindern. Abstand halten, Maske tragen und regelmäßig lüften haben sich bewährt. Auch die Verminderung betrieblicher Personenkontakte, z.B. durch Homeoffice und regelmäßige Testangebote, sind sinnvolle Maßnahmen. Wir alle müssen besonnen und verantwortlich handeln“


Basisschutzmaßnahmen und Gefährdungsbeurteilung
Die Basisschutzmaßnahmen werden ab sofort nicht mehr unmittelbar in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben.

NEU: ab sofort müssen die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung - abhängig vom regionalem Infektionsgeschehen und den tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren - Maßnahmen prüfen, erforderliche Maßnahmen im betrieblichen Hygienekonzept festschreiben und umsetzen.

Informationspflicht
Die Arbeitgeber müssen zudem weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und die Impf-Möglichkeiten informieren und letztere während der Arbeitszeit ermöglichen..

Basisschutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz
Personenkontakte und die gleichzeitige Nutzung von Betriebs- und Pausenräumen durch mehrere Personen sollen vermieden oder vermindert werden.

Gegebenenfalls muss der Arbeitgeber entsprechende Schutzmaßnahmen wie geeignete Lüftungskonzepte, Abtrennungen zwischen anwesenden Personen sicherstellen.

Mund-Nasen-Schutz & Atemschutz
Ergibt die betriebliche Gefährdungsbeurteilung, dass trotz technischer und organisatorischer Maßnahmen Atemschutz erforderlich ist, ist ein Mund-Nasen-Schutz oder eine Atemschutzmaske vom Arbeitgeber bereitzustellen. Das dürfte bei körpernaher Dienstleistung während der Behandlung der Regelfall sein.

Bereitstellung von Tests für Beschäftigte
Es ist zu prüfen, ob allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, weiterhin regelmäßige Corona-Tests (professionell/selbst angewendete Antigen-Schnelltests) angeboten werden . Die Testangebote sollen möglichst vor der Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit wahrgenommen werden. Die Kosten für die Tests haben Arbeitgeber*innen zu tragen, da es sich um Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes handelt

Betriebliche Hygienekonzepte
Der Arbeitgeber muss alle Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes in einem Hygienekonzept zusammenstellen und für dessen Umsetzung sorgen. Das betriebliche Hygienekonzept muss für alle Beschäftigten zugänglich gemacht werden.

Diese Verordnung tritt am 20. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 25. Mai 2022 außer Kraft.

Anmerkung der Redaktion:
Somit ist der Unternehmer in der Pflicht und muss die Gefährdungsbeurteilung anpassen und die Vermeidung von Infektionen sicherstellen. Neben der ständigen Desinfektion von Arbeitsgeräten (was ohnehin durch die Hygieneverordnung sichergestellt ist, gehört dann wohl auch der Atemschutz dazu. Bei körpernahen Dienstleistungen gibt es wohl kaum andere Möglichkeiten Übertragungswege zu vermeiden.

BGW 
Ergänzend erneuert die BGW die Richtlinien zum Atemschutz am 04.04.2022

Kundinnen und Kunden sowie weitere Personen haben im Salon oder Studio eine Bedeckung von Mund und Nase zu tragen, soweit dieses nach den jeweiligen Verordnungen der Länder vorgeschrieben ist. 

Beschäftigte tragen mindestens einen Mund-Nasen-Schutz, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann und andere technische Maßnahmen wie Abtrennungen zwischen den Arbeitsplätzen nicht möglich sind. 

Tragen Kundinnen oder Kunden bei gesichtsnahen Tätigkeiten (Abstand unter 1,5m) keine Bedeckung von Mund und Nase, müssen Beschäftigte mindestens eine FFP2-Maske oder eine gleichwertige Atemschutzmaske tragen – ohne Ausatemventil. 

Nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung können außerdem Schutzkleidung und Augenschutz notwendig sein. 
 

Erweiterte Empfehlung der BGW zum Tragen von Masken: Die BGW empfiehlt zur Erhöhung des Eigenschutzes bei allen gesichtsnahen Tätigkeiten im Innenraum (Abstand unter 1,5 Meter) grundsätzlich das Tragen einer FFP2-Maske oder einer gleichwertigen Atemschutzmaske. Auf Wunsch sollten den Beschäftigten FFP2-Masken oder gleichwertige Atemschutzmasken zur Verfügung gestellt werden.
 
Quelle: BMAS / BGW 

 NRW am 04.04.2022:
 

Meldung vom 4.April 2022
Diese Vorlage steht (oben rechts) zum Download zur Verfügung und darf genutzt werden

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