Das Friseurhandwerk liegt seit Mitte Dezember im Lockdown.
Die Auszubildenden hatten nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG für die Dauer von 6 Wochen weiterhin einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung. Anfang Februar 2021 haben die meisten Friseurbetriebe geschlossen. Der Ausbildungsbetrieb kann die weitere Ausbildung nicht wie gewohnt gewährleisten.
Jetzt besteht die Möglichkeit Kurzarbeitergeld für Azubis anzuzeigen! !
Die Anzeige von Kurzarbeitergeld ist Voraussetzung für eine spätere Auszahlung. Ausbildungsbetriebe sollten unverzüglich Kurzarbeitergeld anzeigen. Der Antrag auf Kurzarbeitergeld wird anschließend nach Abschluss des Kalendermonats eingereicht, wenn eine genaue Bezifferung des Gesamtbetrages möglich ist.
Friseur- und Kosmetikverband NRW