So manches ist unklar, so auch die Frage, ob weiterhin Listen zur Nachverfolgbarkeit geführt werden müssen. Die aussagen bei den Ordnungsämtern ergaben kein einheitliches Bild, darum fragten wir direkt beim Land NRW (Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales) nach und erhielten folgende Antwort:
Mit der neuen Fassung der Coronaschutzverordnung ist das Erfordernis der Kontaktnachverfolgung generell weggefallen. Nach der neuen – am 20. August 2021 in Kraft getretenen – Coronaschutzverordnung gilt grundsätzlich Folgendes für körpernahe Dienstleistungen:
- Eine medizinische Maske (OP-Maske) ist unter anderem an folgenden Orten zu tragen:
- in Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen, soweit diese Innenräume (mit oder ohne Eingangskontrolle) auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind,
- in Warteschlangen und Anstellbereichen sowie unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen und ähnlichen Dienstleistungsschaltern.
Abweichend davon darf von Inhaberinnen und Inhabern sowie Beschäftigten von Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind, die Maske abgenommen werden, wenn das Tragen der Maske durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder ähnliches) ersetzt wird.
- Kinder bis zum Schuleintritt müssen keine Maske tragen. Soweit Kinder vom Schuleintritt bis zum Alter von 13 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen.
7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen über 35:
Wurde entweder für die betroffene Kommune oder landesweit festgestellt, dass die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen bei dem Wert von 35 oder darüber liegt, so gilt grundsätzlich Folgendes:
- Körpernahe Dienstleistungen (zum Beispiel Friseur, Kosmetik, Körperpflege) dürfen nur noch von immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen oder ausgeübt werden.
- Die Nachweise einer Immunisierung oder Testung sind beim Zutritt zur Einrichtung von den für diese Einrichtung verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren. Deshalb sind dabei der jeweilige Immunisierungs- oder Testnachweis und ein amtliches Ausweispapier mitzuführen und auf Verlangen den jeweils für die Kontrolle verantwortlichen Personen vorzuzeigen. Personen, die den Nachweis und bei stichprobenhaften Überprüfungen den Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Nutzung der Einrichtungen durch die für die Einrichtungen verantwortlichen Personen auszuschließen.
- Immunisierte Personen (also vollständig geimpfte und genesene Personen) sind von der Testpflicht grundsätzlich ausgenommen.
- Bei Geimpften wird ein vollständiger Impfschutz vorausgesetzt, bei den meisten Impfstoffen also der Erhalt von zwei Impfungen. Außerdem muss die abschließende Impfung mindestens 14 Tage zurückliegen (damit sich die Immunisierung voll herausgebildet hat).
- Getestete Personen im Sinne der Verordnung sind Personen die über ein nach der Coronatest- und Quarantäne-VO bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 48 Stunden zurückliegendes Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegendes PCR-Tests verfügen.
- Bei Genesenen ist Voraussetzung, dass die Erkrankung mindestens 28 Tage zurückliegt (damit keine Ansteckungsgefahr mehr besteht), aber höchstens 6 Monate zurückliegt (da danach möglicherweise keine hinreichende Immunisierung mehr gegeben ist). Innerhalb der ersten sechs Monate nach der PCR-bestätigten Infektion wird davon ausgegangen, dass dadurch die Person bereits ausreichend immunisiert ist.
- Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den Schultestungen bereits als getestet. Jugendliche ab 15 Jahren müssen ihren Schülerausweis zusammen mit einem amtlichen Ausweispapier mitführen und auf Verlangen den jeweils für die Kontrolle verantwortlichen Personen vorzeigen.
- Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.
7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen unter 35:
Liegen die 7-Tage-Inzidenzen der betroffenen Kommune und des Landes unter dem Wert von 35, bestehen nur noch gegebenenfalls zu berücksichtigende Maskenpflichten. Weitere Einschränkungen gibt es grundsätzlich nicht. Informieren Sie sich rechtzeitig vor Ort über die Maskenpflichten, die bei dem jeweiligen Vorhaben eingehalten werden müssen.
Auf unserer Corona-Sonderseite erhalten Sie weitere Informationen zu den aktuellen Regelungen: https://www.mags.nrw/coronavirus.