BAG-Entscheidung zu Auswirkungen von Kurzarbeit auf den Urlaubsanspruch.
Das Bundes Arbeitsgericht hat in einer wichtigen Entscheidung die Rechtsauffassung bestätigt, dass Kürzungen des Urlaubsanspruchs während Zeiträumen vollständigen Arbeitsausfalls - also einer coronaüblichen Konstellation bei sog. „Kurzarbeit-null“ - im Rahmen einer Kurzarbeitsvereinbarung rechtmäßig ist:
„Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen.“
Der 9. Senat des BAG geht davon aus, dass der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage weder nach nationalem Recht noch nach EU-Recht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen sind und deshalb entsprechend den Urlaubsanspruch mindern; also eine anteilige Kürzung rechtmäßig ist.
Die Berechnungsmodalitäten sind in der beigefügten Pressemitteilung (oben rechts zum Download) fallbezogen dargestellt.
Die entscheidungsgegenständliche Fallkonstellation beruht zwar auf einem Arbeitsverhältnis aus dem Handel; dürfte aber als Teilzeitarbeitsverhältnis trotz längeren Lockdown-Zeitraums auch für die Friseurbranche entsprechend „passen“.
Erfreulicherweise findet die von uns bezogene Rechtsauffassung und seinerzeitige Empfehlung höchstrichterliche Bestätigung.
Quellen: Joachim M. Weckel, Justiziar ZV u. Bundesarbeitsgericht (BAG)