Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020 (siehe Anlage oben rechts) sind u. a. auch zwei für die Friseurbetriebe wichtige Bereiche geregelt:
1. Leistungsverweigerungsrecht für Kleinstunternehmen (weniger als 10 also bis 9 Mitarbeiter) bis 30. Juni 2020 für vor dem 8. März 2020 eingegangene Dauerschuldverhältnissen (z.B. Gas, Entsorgung, Strom) wenn der Betrieb die Leistung nicht erbringen kann. Die einzelnen Bedingungen sind in Artikel 240 § 1 Abs. 2 geregelt.
2. Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen – befristet auf den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 – bei Nichtzahlung der fälligen Miete; soweit die Zahlungsunfähigkeit auf den Auswirkungen der Corona-Krise beruhen.
Die nichtgezahlte Miete ist aber spätestens bis 30. Juni 2022 abzuführen. (Artikel 240 § 3).
Quelle:
Friseure NRW / ZV