Neues Infektionsschutzgesetz ohne automatische Schließung der Friseursalons
In der heutigen Kabinettssitzung der Bundesregierung wurde die ankündigte Änderung des Infektionsschutzgesetzes verabschiedet und auf den parlamentarischen Gesetzgebungsweg gebracht. Die Neuregelung verschafft dem Bund mehr Kompetenzen in der Pandemie-Bekämpfung.
So kann eine „Corona-Notbremse“ bundeseinheitlich geregelt werden, die Länder wären per Gesetz verpflichtet, sie umzusetzen. Im heute verabschiedeten Gesetzentwurf sieht die damit verbundene sogenannte Bundesnotbremse hierzu keine automatische Schließung der Friseursalons vor.
Die Bundesregierung erhält im neuen Infektionsschutzgesetz jedoch die direkte Möglichkeit, weitergehende Corona-Maßnahmen durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrats zu erlassen. Im Eilverfahren soll die Änderung des Infektionsschutzgesetzes jetzt den Bundestag und Bundesrat passieren. Friseursalons dürfen laut Gesetzesentwurf auch bei Eintreten einer Bundesnotbremse geöffnet bleiben.
Allerdings gelten dann für alle Anwesenden im Salon eine „FFP2-Masken-Pflicht (oder vergleichbar)“ sowie ein tagesaktueller Corona-Negativtest für Kundinnen und Kunden. Saloninhaberinnen und Saloninhaber sind mit dem neuen Gesetz außerdem verpflichtet, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Testangebote zu machen. Die Beschäftigten stehen aber nicht in der Pflicht, sich auch testen zu lassen.
Um auch dies schnell umzusetzen, wurde die hierfür notwendige Änderung der Arbeitsschutzverordnung ebenfalls heute im Kabinett beschlossen. „Wir begrüßen die bundeseinheitliche Lösung und sind froh, dass das Friseurhandwerk von einer automatischen Schließung bei der „Bundesnotbremse“ unberührt bleibt. Die Einführung einer bundesweiten Testpflicht bringt aber vor allem in der Anfangsphase Beschaffungsprobleme für die Betriebe und bedeutet zudem eine weitere finanzielle Belastung“, so Jörg Müller, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes des Deutschen Friseurhandwerks (ZV)
Quelle:ZV