Als digitale Zeitschrift anerkannt: Deutsche Bibliothek Berlin - Frankfurt - München - ISSN: 2190-9873 Letzte Aktualisierung: 24.04.2024

ENDLICH !!!

Corona-Arbeitsschutzverordnung ohne 10-m²-Regel ab 1.Juli


Das Bundeskabinett hat heute der novellierten Corona-Arbeitsschutzverordnung zugestimmt. 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hatte von einer Verlängerung der mit Monatsende auslaufenden Corona-Arbeitsschutzverordnung abgesehen und einen Entwurf zur Neufassung vorgelegt. 

Damit fällt auch die bislang noch geltende und für das Friseurhandwerk problematische 10-m²-Regelung ab dem 01. Juli 2021. Der bisherige § 2 Abs. 4 der Corona-Arbeitsschutzverordnung, der eine Mindestfläche von 10m² für jede im Raum befindliche Person vorschreibt, entfällt in der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung. 

Des Weiteren ist in § 2 Abs. 2 der Verordnung eine Begrenzung der bisherigen strengen Maskenpflicht enthalten. Es ist aber davon auszugehen, dass die Landes-Verordnungsgeber im Bereich körpernaher Dienstleistungen auf die Maskenpflicht vorerst nicht verzichten werden. 

Es bleibt zudem bei einer Angebotspflicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit zwei Selbst- oder Schnelltests innerhalb einer Woche. Beschäftigte, bei denen ein Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung von einer Covid-19-Erkrankung vorliegt, können vom Testangebot ausgenommen werden. Zudem wird die Kontaktreduktion im Betrieb neu gefasst und gekürzt. 

„Es ist eine große Erleichterung für das Friseurhandwerk, dass die 10-m²-Regel ab Juli entfällt. Diese hat vor allem hinsichtlich der Ausbildung zu einer inakzeptablen Situation für die Salons geführt. Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung ist ein positives Signal und ein weiterer wichtiger Schritt Richtung Normalität.“, so Harald Esser, Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Friseurhandwerks (ZV). Die novellierte Verordnung tritt zum 1. Juli 2021 in Kraft. 

Es gilt jedoch wie immer, die jeweiligen Landesverordnungen sowie die ggf. strengeren Regelungen der Berufsgenossenschaft zu beachten. 

Quelle:ZV

Der Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks (ZV) vertritt als Bundesinnungsverband die Gesamtinteressen des deutschen Friseurhandwerks. In ihm sind 12 Landesinnungsverbände zusammengeschlossen, deren Mitgliederbasis rund 260 Friseur-Innungen bilden. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es mehr als 80.000 Friseursalons mit über 240.000 Beschäftigten und rund 20.000 Auszubildenden. Der Jahresumsatz liegt bei über 7,5 Milliarden Euro. Präsident des Zentralverbandes ist Harald Esser, Hauptgeschäftsführer ist Jörg Müller. Sitz der ZV-Geschäftsstelle ist Köln. 

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