Als digitale Zeitschrift anerkannt: Deutsche Bibliothek Berlin - Frankfurt - München - ISSN: 2190-9873 Letzte Aktualisierung: 24.04.2024

Ende der Maskenpflicht - jetzt auch beim Friseur

Corona-Arbeitsschutzverordnung wird nicht verlängert


Der Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks informiert: 

Nach Informationen des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH) aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) soll die Corona-Arbeitsschutzverordnung nicht erneut verlängert werden. 

Die Verordnung ist derzeit befristet bis zum 25. Mai 2022 und tritt damit am 26. Mai 2022 außer Kraft. 
Mit Auslaufen der Corona-Arbeitsschutzverordnung wird ebenfalls die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel mit Ablauf des 25. Mai 2022 ihre Gültigkeit verlieren. 

Nichtsdestotrotz wird die Arbeitsschutzregel ab 11. Mai 2022 im Ausschuss für Arbeitssicherheit (ASTA) überarbeitet, um – wenn es das Infektionsgeschehen erforderlich machen sollte – auf eine bereits überarbeitete Fassung zurückgreifen zu können. 

Das Auslaufen der Corona-Arbeitsschutzregel bedeutet, dass es dann keine gesonderten Corona Arbeitsschutzmaßnahmen für die Betriebe mehr gibt und nur noch die bundesländerspezifischen, allgemein geltenden Basisschutzmaßnahmen (i.d.R. AHA+L-Regeln) einzuhalten sind. 

Die Handlungsempfehlungen der Berufsgenossenschaften, welche die Corona-Arbeitsschutzmaßnahmen branchenspezifisch konkretisieren, können hierfür weiter als Orientierung für den betrieblichen Gesundheitsschutz dienen. 

In der Frage ob bzw. inwiefern die branchenspezifischen Handlungsempfehlungen an das aktuelle Infektionsgeschehen und die entsprechenden Arbeitsschutzvorgaben angepasst werden, steht der ZDH in Kontakt mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), der Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks (ZV) wiederum mit der BGW. ACHTUNG > ABWARTEN ! Hier sind allerdings nur noch Empfehlungen zu erwarten (also keine Vorschrift) 

Darüber hinaus weist der ZDH darauf hin, dass laut Aussage des BMAS die zum Zwecke der 3g Zugangskontrolle erhobenen Daten der Beschäftigten zu Impf-, Genesungs- oder Teststatus zu löschen sind. 

Quelle: ZV Hauptgeschäftsführer

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