Als digitale Zeitschrift anerkannt: Deutsche Bibliothek Berlin - Frankfurt - München - ISSN: 2190-9873 Letzte Aktualisierung: 19.11.2024

Ausnahme für Friseurleistungen

Regel für körpernahe Dienstleistungen in NRW - gültig ab dem 24.11.2021


Ab einem Hospitalisierungsinzidenz von 3,0 in einem Bundesland gilt die 2G-Regelung für körpernahe Dienstleistungen. 

Eine Ausnahme wurde aber für Friseurleistungen geschaffen. Hier gilt weiterhin die 3G-Regel.
Kundinnen und Kunden dürfen den Friseursalon somit weiterhin auch mit einem negativen Testergebnis betreten. 

Das Land Nordrhein-Westfalen hat heute seine Coronaschutzverordnung vom 17. August 2021 aktualisiert. 
Sie tritt mit dem 24. November 2021 in Kraft. Die Coronaschutzverordnung gilt in dieser Fassung einstweilen bis zum 21. Dezember.

Folgende Punkte wurden geändert:

Neues Kriterium: Hospitalisierungsinzidenz
Das Maß der mit dieser Verordnung angeordneten Schutzmaßnahmen orientiert sich insbesondere an der Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Hospitalisierungsinzidenz). 
Maßgeblich ist insoweit der vom Robert Koch-Institut für Nordrhein-Westfalen tagesaktuell ausgewiesene Wert.

Getestete Personen 
im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes, negatives Ergebnis eines höchstens 
24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen; Schülerinnen und Schüler gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen, Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.

>> der Bürgertest oder der  Beschäftigtentest dürfen nicht älter als 24 Stunden sein
>> der PCR-Test nicht älter als 48 Stunden.


Maskenpflicht
auch in Außenbereichen, soweit die zuständige Behörde dies für konkret benannte Bereiche durch Allgemeinverfügung ausdrücklich anordnet.

FRISEURE Zugangsbeschränkungen, Testpflicht
Friseurdienstleistungen dürfen aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse weiterhin von immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder ausgeübt werden. (3 G Regel)

Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate 
soll dabei spätestens ab dem 26. November 2021 die vom Robert Koch Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden. Zudem ist mindestens im Rahmen angemessener Stichproben auch ein Abgleich der Nachweise mit einem amtlichen Ausweispapier vorzunehmen. 

Verstöße
gegen grundlegende Pflichten aus dieser Verordnung (insbesondere fehlende Kontrolle oder Durchsetzung der Zugangsbeschränkungen), leiten die zur Kontrolle dieser Regelung zuständigen Behörden an die, für die Überprüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit zuständigen Stellen und Behörden weiter.

Perspektive
für den Fall, dass die Hospitalisierungsinzidenz für Nordrhein-Westfalen den Wert von 6 übersteigen sollte, ist eine deutliche Ausweitung der Bereiche vorbehalten. 

Bei einem Absinken der Hospitalisierungsinzidenz unter den Wert von 3 wird eine angemessene Reduzierung der Schutzmaßnahmen erfolgen.

Alle Angaben ohne Gewähr - Änderungen vorbehalten

HINWEIS
Die Verordnung ist schwer zu interpretieren:

Unter § 4 (1) heißt es … nur noch von immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden:
hier > 9. Friseurleistungen, 

Unter § 4 (2) heißt es …   nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden:
hier >  körpernahe Dienstleistungen unter Ausnahme von medizinischen oder pflegerischen  Dienstleistungen und Friseurleistungen

Also gilt für Friseure eine Ausnahme


 

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